Österreich und die Schweiz: was dort gilt

Wer nach Österreich oder in die Schweiz reist, unterliegt dem dortigen Recht. Was Gesetz und Bundesbehörden am 30.09.2026 sagen und wie Sie den Stand prüfen.

Text: Redaktion · 8 Minuten · Stand

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Faktencheck läuft. Einzelne Angaben in diesem Beitrag prüfen wir gerade noch einmal an den Quellen.

Die deutsche Rechtslage reist nicht mit. Wer den Wohnsitz in Deutschland hat und über die Grenze fährt, bringt zwar Pass und Führerschein mit, aber nicht die Regeln des Konsumcannabisgesetzes. Für die Zeit im Nachbarland gilt das Recht des Nachbarlands, und das unterscheidet sich von dem, was hierzulande üblich geworden ist.

Dieser Beitrag behauptet deshalb keine Faustregel. Er zeigt, was Gesetz und Bundesbehörden in Österreich und in der Schweiz am 30. September 2026 sagen, wo unsere Quellen an Grenzen stoßen und wie Sie den Stand vor der Abreise selbst prüfen. Er ist Rechtsinformation und keine Aufforderung, in einem der beiden Länder Cannabis zu erwerben oder zu konsumieren.

Österreich: das Suchtmittelgesetz

Die einschlägige Norm ist das Suchtmittelgesetz (SMG). Das Sozialministerium führt auf seiner Seite zu den rechtlichen Informationen Cannabisprodukte ausdrücklich unter den Suchtgiften auf und schreibt, der Umgang damit sei eingeschränkt, etwa Erwerb, Besitz, Erzeugung sowie Ein- und Ausfuhr. Die Seite trägt das Datum 3. Juli 2024.

Den Gesetzestext haben wir im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) gelesen. § 27 Absatz 1 SMG bedroht jeden, der vorschriftswidrig Suchtgift erwirbt, besitzt, erzeugt, befördert, einführt, ausführt oder einem anderen anbietet, überlässt oder verschafft, mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen. Wer die Tat „ausschließlich zum persönlichen Gebrauch“ begeht, dem drohen nach Absatz 2 Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder ebenfalls Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen. Das RIS weist für § 27 als letzte Änderung das Bundesgesetzblatt I Nr. 23/2016 aus.

Zwei Dinge gehören dazu. Erstens nennt der Paragraf den Besitz und das Befördern, das Einführen und das Ausführen in einem Atemzug. Wer in Österreich Cannabis bei sich hat, steht unter demselben Paragrafen wie jemand, der es über die Grenze gebracht hat. Zweitens kennt das Gesetz in § 35 unter bestimmten Voraussetzungen einen vorläufigen Rücktritt der Staatsanwaltschaft von der Verfolgung bei Taten ausschließlich für den persönlichen Gebrauch, verbunden mit einer Probezeit von einem bis zu zwei Jahren. Das ist ein Verfahrensinstrument. Es erlaubt nichts, und ob seine Voraussetzungen im Einzelfall vorliegen, entscheidet nicht der Reisende.

Auch die Übersichten, die wir als Zweitquellen gelesen haben, lesen sich so. Das Europäische Verbraucherzentrum (Stand 30. März 2026) schreibt: „Der Besitz von Cannabis ist verboten.“ Der ADAC (13. Juli 2026) hält Besitz, Konsum sowie An- und Verkauf für grundsätzlich verboten. Der ADAC nennt für die Strafen eine Spanne von sechs Monaten bis zu fünf Jahren Haft. Das geht über die Rahmen hinaus, die wir in § 27 gelesen haben. Woher die höhere Obergrenze rührt, haben wir nicht geprüft; andere Bestimmungen des Gesetzes, etwa zu größeren Mengen oder gewerblichem Handeln, haben wir nicht durchgesehen.

Nicht behandelt haben wir in Österreich den Umgang mit Hanfprodukten mit niedrigem THC-Gehalt. Die Parlamentskorrespondenz vom 10. Dezember 2025 berichtet über eine Neuordnung ihres Verkaufs im Zusammenhang mit dem Tabakmonopol samt Übergangsfrist für bestehende Geschäfte. Im konsolidierten Text des Tabakmonopolgesetzes, den wir im RIS geöffnet haben, konnten wir diese Regelung nicht wiederfinden. Die Quellenlage ist hier uneinheitlich, und wir geben deshalb keine Einzelheiten wieder. Mehr zum Land finden Sie im Atlas-Eintrag Österreich.

Schweiz: Betäubungsmittelgesetz und Pilotversuche

In der Schweiz regelt das Betäubungsmittelgesetz (BetmG) den Umgang mit Cannabis. Nach dem Bundesamt für Gesundheit (BAG) gilt Cannabis mit einem THC-Gehalt von einem Prozent und mehr als Betäubungsmittel. Anbau, Einfuhr, Herstellung, Inverkehrbringen und Konsum seien „grundsätzlich verboten und strafbar“, schreibt das BAG. Es fügt an, wer Cannabis konsumiere, könne eine Ordnungsbusse erhalten, und der Besitz zum Eigengebrauch von bis zu 10 Gramm werde nicht bestraft.

Die Ordnungsbusse beziffert das BAG an anderer Stelle: Seit dem 1. Oktober 2013 könne der Konsum und Besitz von weniger als 10 Gramm bei Erwachsenen mit einer Ordnungsbusse von 100 Franken geahndet werden. Auffällig ist, dass die Seiten die Grenze unterschiedlich formulieren, einmal „bis zu 10 Gramm“, einmal „weniger als 10 Gramm“. Für die Randfälle wäre das der Punkt, an dem man den Gesetzestext braucht. Den Text auf fedlex.admin.ch, dem Portal des Bundesrechts, konnten wir nicht abrufen, weil die Seite ohne aktiviertes JavaScript keinen Gesetzestext ausliefert. Die Schweizer Angaben in diesem Beitrag stützen sich deshalb auf Seiten des Bundesamts und nicht auf den Wortlaut der Artikel. Die BAG-Seiten unterscheiden in diesen Sätzen nicht nach Wohnsitz. Ob sich daraus für Reisende etwas Besonderes ergibt, sagen sie nicht.

Hanf mit weniger als einem Prozent THC fällt laut BAG nicht unter das Betäubungsmittelgesetz und wird je nach Verwendung nach anderen Vorschriften behandelt. Welche das sind und was für Reisende daraus folgt, haben wir nicht untersucht. Weiteres zum Land steht im Atlas-Eintrag Schweiz.

Die Pilotversuche

Seit dem 15. Mai 2021 erlaubt Artikel 8a des Betäubungsmittelgesetzes wissenschaftliche Pilotversuche zur kontrollierten Abgabe von Cannabis an Erwachsene zu Genusszwecken. Die Regelung ist auf zehn Jahre befristet. Das BAG verzeichnet in einer Übersicht, die kein Datum trägt, acht bewilligte Versuche in mehreren Kantonen und Städten.

Für Reisende ist wichtig, wie das BAG die Teilnahme beschreibt. Teilnehmen können nach den Angaben des BAG Personen, die volljährig und urteilsfähig sind, nachweislich bereits Cannabis konsumieren, ihren Wohnsitz in dem Kanton haben, in dem der Versuch stattfindet, und schriftlich einwilligen. Die Weitergabe an Dritte und der Konsum im öffentlich zugänglichen Raum sind verboten. Wer seinen Wohnsitz in Deutschland hat, erfüllt die Wohnsitzbedingung nicht. Eine eigene Regel für Reisende enthält die FAQ nicht; wir haben danach gesucht. Die Versuche sind Forschungsprojekte und kein Angebot für Besucher.

Ein Gesetz im Entwurf

Über eine dauerhafte Regelung wird beraten. Die zuständige Kommission des Nationalrats hat im August 2025 einen Entwurf für ein Cannabisproduktegesetz in die Vernehmlassung gegeben, die bis zum 1. Dezember 2025 lief. Nach dem Ergebnisbericht vom Frühjahr 2026 gingen 162 Stellungnahmen ein; die Aufnahme war gemischt, eine Mehrheit der Kantone lehnte den Entwurf ganz oder eher ab. Das BAG führt das Gesetz als Entwurf. In Kraft ist es nicht. Ob und wann daraus Recht wird, ist offen; wer Nachrichten liest, in denen die Schweiz „legalisiert“, sollte deshalb prüfen, ob von einem Entwurf, einem Parlamentsbeschluss oder von geltendem Recht die Rede ist.

Was für beide Länder gilt

Die beiden Länder lassen sich nicht in einem Satz zusammenfassen, aber ein Grundsatz zieht sich durch die gelesenen Quellen: Es zählt das Recht des Ortes, an dem Sie sich aufhalten. Die deutsche Erlaubnis endet an der Landesgrenze. Das Zentrum für Europäischen Verbraucherschutz schreibt es für Frankreich: Die Legalisierung in Deutschland habe keine Auswirkungen auf die Gesetzgebung dort. Für Österreich oder die Schweiz haben wir keine gleichlautende Aussage gefunden, aber auch keine Ausnahme für Reisende aus Deutschland.

Für das Mitführen über die Grenze ist die Quellenlage dichter. Das deutsche Konsumcannabisgesetz verbietet in § 2 Absatz 1 ausdrücklich, Cannabis einzuführen oder auszuführen (Nummer 5) und Cannabis durchzuführen (Nummer 6). Das Europäische Verbraucherzentrum schreibt, Cannabis aus Deutschland dürfe nicht in andere EU-Länder mitgenommen werden. Der ADAC hält fest, die Ein- und Ausfuhr sei überall verboten. In Österreich stehen Befördern, Einführen und Ausführen im selben Paragrafen wie der Besitz. In der Schweiz zählt das BAG die Einfuhr zu den grundsätzlich verbotenen Handlungen; eine Ausnahme für kleine Mengen erwähnt es an dieser Stelle nicht. Die Schweiz gehört nicht zur EU. Die Übersichten von ADAC und Verbraucherzentrum behandeln sie nicht, sodass sich diese Aussage dort nur auf das BAG stützt.

Ein Wort zur Einordnung in Europa: Der Europäische Drogenbericht 2026 der EU-Drogenagentur nennt als Beispiele, dass Deutschland, Luxemburg, Malta und Tschechien in den vergangenen Jahren begrenzten Eigenanbau, Besitz oder Konsum erlaubt haben. Zu Österreich und zur Schweiz äußert sich das Kapitel in der von uns gelesenen Fassung nicht. Die Regeln sind also von Land zu Land verschieden, und deshalb gehört der Blick ins Recht des Nachbarlands zur Reisevorbereitung. Wie es sich mit der Mitnahme insgesamt verhält, lesen Sie in Mit Cannabis über die Grenze; einen Überblick über weitere Länder gibt Europa im Überblick.

So prüfen Sie den Stand vor der Abreise

Verlassen Sie sich nicht auf einen Artikel, auch nicht auf diesen. Gesetze ändern sich, Seiten veralten. Die folgenden Wege führen zu den Ursprüngen.

Österreich. Rufen Sie im Rechtsinformationssystem des Bundes das Suchtmittelgesetz in der geltenden Fassung auf und achten Sie auf das Datum der Fassung. Das RIS zeigt zu jedem Paragrafen, wann er zuletzt geändert wurde. Ergänzend informiert das Sozialministerium über die rechtlichen Grundlagen der Suchtmittel.

Schweiz. Das Bundesamt für Gesundheit erklärt die Rechtslage, die Pilotversuche und den Stand des geplanten Cannabisproduktegesetzes. Den Gesetzestext finden Sie auf fedlex.admin.ch, dem Portal für Bundesrecht; dafür benötigt Ihr Browser JavaScript.

Auswärtiges Amt. Die Reise- und Sicherheitshinweise tragen ein Stand-Datum. Die Seiten zu Österreich (Stand 29.09.2026) und zur Schweiz (Stand 30.09.2026) enthalten nach unserer Durchsicht keinen Abschnitt zu Cannabis; für Einreise, Sicherheit und Gesundheit bleiben sie eine Anlaufstelle, für die Betäubungsmittelfrage sind sie hier keine Quelle.

Auskunft im Einzelfall. Botschaften und Konsulate erteilen Einzelauskünfte, Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte vor Ort oder mit Erfahrung im Betäubungsmittelrecht bewerten den konkreten Fall.

Stand und Grenzen dieses Textes

Alle Angaben beziehen sich auf den 30. September 2026 und auf die genannten, an diesem Tag abgerufenen Quellen. Für Österreich haben wir den Gesetzestext im RIS gelesen. Für die Schweiz haben wir Seiten des Bundesamts für Gesundheit und des Parlaments ausgewertet, nicht den Wortlaut der Artikel im Bundesrecht. Nicht behandelt haben wir Straßenverkehr und Führerschein, Kontrollen an der Grenze, Hanfprodukte mit niedrigem THC-Gehalt, medizinische Verordnungen, kantonale und regionale Unterschiede sowie Strafen bei größeren Mengen. Rechtsauskünfte haben wir nicht eingeholt.

Hinweis: Dieser Beitrag informiert über die Rechtslage und ruft weder zum Konsum noch zum Erwerb oder zur Mitnahme von Cannabis auf. Stand: 30.09.2026.

Keine Rechtsberatung.

Quellen

  1. RIS (Rechtsinformationssystem des Bundes): Suchtmittelgesetz (SMG), § 27 Vorschriftswidriger Umgang mit Suchtgiften (öffnet in neuem Tab)ris.bka.gv.at · abgerufen am
  2. RIS: Suchtmittelgesetz (SMG), § 35 Vorläufiger Rücktritt von der Verfolgung (öffnet in neuem Tab)ris.bka.gv.at · abgerufen am
  3. RIS: Suchtmittelgesetz, Bundesrecht konsolidiert (Gesamtnorm) (öffnet in neuem Tab)ris.bka.gv.at · abgerufen am
  4. Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz (Österreich): Rechtliche Informationen und Rechtstexte zu Suchtmitteln (öffnet in neuem Tab)sozialministerium.gv.at · abgerufen am
  5. Bundesamt für Gesundheit (BAG, Schweiz): Gesetzgebung Hanf- und Cannabisprodukte, geltende Rechtslage (öffnet in neuem Tab)bag.admin.ch · abgerufen am
  6. BAG: Das Betäubungsmittelgesetz (öffnet in neuem Tab)bag.admin.ch · abgerufen am
  7. BAG: Cannabis (Sucht und Gesundheit) (öffnet in neuem Tab)bag.admin.ch · abgerufen am
  8. BAG: Pilotversuche mit Cannabis (öffnet in neuem Tab)bag.admin.ch · abgerufen am
  9. BAG: FAQ, häufige Fragen zu Pilotversuchen mit Cannabis (öffnet in neuem Tab)bag.admin.ch · abgerufen am
  10. BAG: Übersicht über die bewilligten Pilotversuche mit Cannabis (öffnet in neuem Tab)bag.admin.ch · abgerufen am
  11. BAG: Neues Cannabisproduktegesetz (öffnet in neuem Tab)bag.admin.ch · abgerufen am
  12. Schweizer Parlament, Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit des Nationalrates: Medienmitteilung vom 29.08.2025 zur Vernehmlassung (Parlamentarische Initiative 20.473) (öffnet in neuem Tab)parlament.ch · abgerufen am
  13. Bericht über die Ergebnisse des Vernehmlassungsverfahrens zum Cannabisproduktegesetz (20.473), parlament.ch (öffnet in neuem Tab)parlament.ch · abgerufen am
  14. Auswärtiges Amt: Österreich, Reise- und Sicherheitshinweise (Stand 29.09.2026) (öffnet in neuem Tab)auswaertiges-amt.de · abgerufen am
  15. Auswärtiges Amt: Schweiz, Reise- und Sicherheitshinweise (Stand 30.09.2026) (öffnet in neuem Tab)auswaertiges-amt.de · abgerufen am
  16. Europäisches Verbraucherzentrum Deutschland: Cannabis, Regelungen in Deutschland und anderen EU-Ländern (aktualisiert 30.03.2026) (öffnet in neuem Tab)evz.de · abgerufen am
  17. ADAC: Cannabis, diese Regeln gelten in Europa (13.07.2026) (öffnet in neuem Tab)adac.de · abgerufen am
  18. Zentrum für Europäischen Verbraucherschutz (ZEV): Cannabis in der deutsch-französischen Grenzregion (Stand 20.08.2026) (öffnet in neuem Tab)cec-zev.eu · abgerufen am
  19. Konsumcannabisgesetz (KCanG), § 2 (Spiegel lxgesetze.de) (öffnet in neuem Tab)lxgesetze.de · abgerufen am
  20. Europäischer Drogenbericht 2026, Kapitel Cannabis (EUDA) (öffnet in neuem Tab)euda.europa.eu · abgerufen am
  21. Parlamentskorrespondenz Nr. 1163 vom 10.12.2025: Nationalrat, Abgabenänderungsgesetz 2025 (Österreichisches Parlament) (öffnet in neuem Tab)parlament.gv.at · abgerufen am

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