Österreich
Erwerb, Besitz, Ein- und Ausfuhr von Cannabis sind nach dem Suchtmittelgesetz strafbar; bei Taten ausschließlich zum persönlichen Gebrauch tritt die Staatsanwaltschaft in der Regel vorläufig von der Verfolgung zurück.
Was in Österreich für Erwachsene gilt, Thema für Thema. Jede Angabe steht mit Quelle und dem Datum, an dem wir sie zuletzt geprüft haben.
Die Regeln im Einzelnen
- Besitz in der Öffentlichkeit
- Strafbar nach § 27 Abs. 1 SMG (Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen). Ausschließlich zum persönlichen Gebrauch: bis zu sechs Monate oder Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen (§ 27 Abs. 2 SMG).Quelle: Suchtmittelgesetz § 27 (RIS Österreich) (öffnet in neuem Tab)Geprüft:
- Besitz zu Hause
- Keine gesonderte Erlaubnis; es gelten dieselben Regeln wie in der Öffentlichkeit (§ 27 SMG). Bei Besitz ausschließlich zum persönlichen Gebrauch und ohne eigenen Vorteil tritt die Staatsanwaltschaft unter Bestimmung einer Probezeit von einem bis zu zwei Jahren vorläufig von der Verfolgung zurück (§ 35 Abs. 1 SMG); gesundheitsbezogene Maßnahmen sind möglich.Quelle: Suchtmittelgesetz § 35 (RIS Österreich) (öffnet in neuem Tab)Geprüft:
- Eigenanbau
- Der Anbau von Cannabispflanzen zum Zweck der Suchtgiftgewinnung ist strafbar (§ 27 Abs. 1 Z 2 SMG).Quelle: Suchtmittelgesetz § 27 (RIS Österreich) (öffnet in neuem Tab)Geprüft:
- Anbauvereinigungen/Clubs
- Das Suchtmittelgesetz sieht keine Erlaubnis für Anbauvereinigungen oder Clubs vor. Der Anbau von Cannabispflanzen zum Zweck der Suchtgiftgewinnung ist nach § 27 Abs. 1 Z 2 SMG strafbar.Quelle: Suchtmittelgesetz § 27 (RIS Österreich) (öffnet in neuem Tab)Nur Rechtslage. Wir nennen und empfehlen keine Vereinigungen.Geprüft:
- Konsum in der Öffentlichkeit
- Eine eigene Strafnorm für den Konsum enthält das SMG nicht. Strafbar ist aber bereits der Besitz, nach der von der Wiener Kanzlei Strafverteidiger Wien dargestellten Rechtsprechung des OGH auch ein kurzfristiger (§ 27 Abs. 1 Z 1 SMG).Quelle: Strafverteidiger Wien: Suchtmittelgesetz-Auszug Cannabis (Stand 16.02.2026); Suchtmittelgesetz § 27 (RIS Österreich) (öffnet in neuem Tab)Geprüft:
- Reisen über Grenzen
- Einfuhr und Ausfuhr von Suchtgift sind strafbar (§ 27 Abs. 1 Z 1 SMG). Aus deutscher Sicht ist die Ausfuhr zusätzlich nach § 2 Abs. 1 KCanG verboten.Quelle: Suchtmittelgesetz § 27 (RIS Österreich); KCanG § 2 (lxgesetze.de) (öffnet in neuem Tab)Geprüft:
- Medizinische Versorgung
- Verschreibbar sind nach Angaben der ARGE CANNA Dronabinol als magistrale Zubereitung sowie Fertigarzneimittel, darunter ein Nabiximols-Spray, Nabilon und ein CBD-Arzneimittel für bestimmte Epilepsieformen. Getrocknete Cannabisblüten dürfen in Österreich nicht ärztlich verschrieben werden.Quelle: ARGE CANNA: Medizinisches Cannabis – Rechtslage in Österreich (zuletzt geprüft 04.10.2026) (öffnet in neuem Tab)Nur zur Information. Wir nennen keine Anbieter und geben keine medizinischen Empfehlungen.Geprüft:
Einordnung
Österreich behandelt Cannabis als Suchtgift im Sinne des Suchtmittelgesetzes (SMG). Erwerb, Besitz, Erzeugung, Beförderung sowie Ein- und Ausfuhr sind nach § 27 SMG strafbar, ebenso der Anbau von Cannabispflanzen zur Suchtgiftgewinnung. Eine Erlaubnis für Erwachsene, wie sie Deutschland seit 2024 kennt, gibt es nicht. Deshalb führt der Atlas Österreich als verboten.
Das Gesetz setzt bei Konsumentinnen und Konsumenten auf Gesundheit statt Strafe. Geschieht die Tat ausschließlich zum persönlichen Gebrauch, sinkt der Strafrahmen auf bis zu sechs Monate. Nach § 35 SMG tritt die Staatsanwaltschaft in diesen Fällen unter Bestimmung einer Probezeit von einem bis zu zwei Jahren vorläufig von der Verfolgung zurück. Nur wenn eine gesundheitsbezogene Maßnahme nötig erscheint, können ärztliche Überwachung oder Beratung hinzukommen; beim Eigengebrauch von Cannabis ist das nicht die Regel. Ein Freibrief ist das nicht: Der Rücktritt ist vorläufig, und während der Probezeit dürfen nach Darstellung der Wiener Kanzlei Rauf keine weiteren Suchtmitteldelikte hinzukommen.
Für Reisende aus Deutschland ist vor allem der Grenzübertritt relevant. Die Ausfuhr aus Deutschland ist nach dem KCanG verboten, die Einfuhr nach Österreich nach dem SMG strafbar. Die geringe Distanz zwischen München und Salzburg ändert daran nichts.
Medizinisch sind nach Angaben der ARGE CANNA Dronabinol und bestimmte Fertigarzneimittel verschreibbar, getrocknete Blüten dagegen nicht. Den Vergleich mit weiteren Ländern bietet der Guide Europa im Überblick, die deutsche Rechtslage steht unter Deutschland. Den Straßenverkehr behandelt diese Seite noch nicht.
Keine Rechtsberatung. Stand: 30. September 2026.
Quellen
- RIS Österreich: Suchtmittelgesetz § 27 (öffnet in neuem Tab)
- RIS Österreich: Suchtmittelgesetz § 35 (öffnet in neuem Tab)
- RIS Österreich: Suchtmittelgesetz § 35 (ELI, Fassung ab 01.06.2016) (öffnet in neuem Tab)
- Strafverteidiger Wien: Suchtmittelgesetz-Auszug Cannabis (Stand 16.02.2026) (öffnet in neuem Tab)
- ARGE CANNA: Medizinisches Cannabis – Rechtslage in Österreich (zuletzt geprüft 04.10.2026) (öffnet in neuem Tab)
- Rechtsanwalt Rauf: Besitz geringer Mengen Drogen in Österreich (Stand Mai 2026) (öffnet in neuem Tab)
- KCanG § 2 (Normtext über lxgesetze.de) (öffnet in neuem Tab)
Keine Rechtsberatung.
Der Atlas fasst Gesetze und amtliche Hinweise zusammen. Er ersetzt keine Beratung im Einzelfall. Maßgeblich ist der Gesetzestext in der jeweils gültigen Fassung.