Deutschland

Status: teilreguliertStand: Geprüft:

KI-Agenten haben diesen Text nach festen Regeln recherchiert, geschrieben und geprüft. Verantwortlich: siehe Impressum.

Seit dem 1. April 2024 sind Besitz und privater Eigenanbau für Erwachsene in festen Grenzen erlaubt, seit dem 1. Juli 2024 auch der gemeinschaftliche Anbau in Anbauvereinigungen mit behördlicher Erlaubnis; Handel, Versand sowie Ein- und Ausfuhr bleiben verboten.

Was in Deutschland für Erwachsene gilt, Thema für Thema. Jede Angabe steht mit Quelle und dem Datum, an dem wir sie zuletzt geprüft haben.

Die Regeln im Einzelnen

Besitz in der Öffentlichkeit
Ab 18 Jahren bis zu 25 Gramm getrocknetes Cannabis zum Eigenkonsum. Mehr als 25 bis 30 Gramm sind eine Ordnungswidrigkeit; mehr als 30 Gramm außerhalb von Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt sind strafbar (Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe, § 34 KCanG).Quelle: KCanG § 3 Abs. 1 und § 34; BMG, FAQ Cannabisgesetz (öffnet in neuem Tab)Geprüft:
Besitz zu Hause
Am Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt bis zu 50 Gramm getrocknetes Cannabis sowie bis zu drei lebende Cannabispflanzen. Mehr als 50 bis 60 Gramm sind eine Ordnungswidrigkeit, insgesamt mehr als 60 Gramm strafbar (§ 34 KCanG). Cannabis und Vermehrungsmaterial sind vor dem Zugriff Dritter, insbesondere Minderjähriger, zu schützen (§ 10 KCanG).Quelle: KCanG § 3 Abs. 2 (Normtext über lxgesetze.de, da gesetze-im-internet.de für den Abruf gesperrt war); BMG, FAQ Cannabisgesetz (öffnet in neuem Tab)Geprüft:
Eigenanbau
Ab 18 Jahren am Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt insgesamt nicht mehr als drei Pflanzen gleichzeitig je Person. Cannabis aus privatem Eigenanbau darf nicht an Dritte weitergegeben werden.Quelle: KCanG § 9 Abs. 1 und 2 (Normtext über lxgesetze.de) (öffnet in neuem Tab)Geprüft:
Anbauvereinigungen
Gemeinschaftlicher, nicht gewerblicher Anbau nur mit behördlicher Erlaubnis; höchstens 500 Mitglieder, nur Volljährige mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt in Deutschland. Weitergabe nur an Mitglieder, höchstens 25 Gramm pro Tag und 50 Gramm pro Monat, an Mitglieder unter 21 Jahren höchstens 30 Gramm pro Monat mit höchstens 10 Prozent THC.Quelle: KCanG § 16 Abs. 2 und 4, § 19 Abs. 3 (Normtext über lxgesetze.de); Regierungspräsidien Baden-Württemberg, Erlaubnispflicht für Anbauvereinigungen (öffnet in neuem Tab)Nur Rechtslage. Wir nennen und empfehlen keine Vereinigungen.Geprüft:
Konsum in der Öffentlichkeit
Verboten in unmittelbarer Gegenwart von Personen unter 18 Jahren; in Schulen, Kinder- und Jugendeinrichtungen, auf Kinderspielplätzen und in öffentlich zugänglichen Sportstätten sowie jeweils in deren Sichtweite (Sichtweite endet bei mehr als 100 Metern vom Eingangsbereich); in Anbauvereinigungen und in Sichtweite ihres Eingangs; in Fußgängerzonen zwischen 7 und 20 Uhr.Quelle: KCanG § 5 (Normtext über lxgesetze.de); BMG, FAQ Cannabisgesetz (öffnet in neuem Tab)Geprüft:
Straßenverkehr: Grenzwert
Seit dem 22. August 2024 gilt ein THC-Grenzwert von 3,5 ng/ml Blutserum (§ 24a StVG). Regelsanktion beim ersten Verstoß laut ADAC: 500 Euro, ein Monat Fahrverbot, zwei Punkte.Quelle: Land NRW, Präventionsportal Cannabis: Straßenverkehr; ADAC, Cannabis am Steuer (26.11.2025); StVG § 24a (Normtext über lxgesetze.de) (öffnet in neuem Tab)Geprüft:
Straßenverkehr: Mischkonsum und Fahranfänger
Wer mit 3,5 ng/ml THC oder mehr im Blutserum fährt und zusätzlich unter der Wirkung von Alkohol steht, muss laut ADAC in der Regel mit 1.000 Euro Bußgeld rechnen (§ 24a Abs. 2a StVG). In der Probezeit und vor Vollendung des 21. Lebensjahres ist es verboten, THC zu sich zu nehmen oder unter seiner Wirkung eine Fahrt anzutreten (§ 24c StVG). Ausgenommen ist THC aus der bestimmungsgemäßen Einnahme eines für einen konkreten Krankheitsfall verschriebenen Arzneimittels.Quelle: StVG § 24a Abs. 2a und 4, § 24c (Normtext über lxgesetze.de); ADAC, Cannabis am Steuer (26.11.2025) (öffnet in neuem Tab)Geprüft:
Reisen über Grenzen
Einfuhr, Ausfuhr und Durchfuhr von Cannabis sind verboten (§ 2 Abs. 1 Nr. 5 und 6 KCanG), auch innerhalb des Schengen-Raums. Für ärztlich verordnetes Cannabis ist bei Reisen in Schengen-Staaten eine Bescheinigung nach Artikel 75 des Schengener Durchführungsübereinkommens vorgesehen, die die oberste Landesgesundheitsbehörde oder eine von ihr beauftragte Stelle beglaubigt; im Ziel- und Transitland gilt dessen Recht.Quelle: KCanG § 2 Abs. 1 (Normtext über lxgesetze.de); BfArM, Reisen mit medizinischem Cannabis (öffnet in neuem Tab)Geprüft:
Medizinische Versorgung
Geregelt im Medizinal-Cannabisgesetz (MedCanG); medizinisches Cannabis ist seit dem 1. April 2024 kein Betäubungsmittel mehr und wird ärztlich verordnet. Seit dem 30. Juli 2026 können getrocknete Blüten nicht mehr zulasten der gesetzlichen Krankenversicherung verordnet werden; standardisierte Extrakte, Dronabinol und Nabilon unter Voraussetzungen weiterhin. Eine Änderung des MedCanG (Drs. 21/3061) wurde am 18. Dezember 2025 in erster Lesung beraten und an den Gesundheitsausschuss überwiesen.Quelle: BMG, FAQ Cannabis als Medizin; Sozialgericht Frankfurt am Main, Pressemitteilung Nr. 6/2026 (25.08.2026); Deutscher Bundestag, Textarchiv 2025 kw51 (öffnet in neuem Tab)Nur zur Information. Wir nennen keine Anbieter und geben keine medizinischen Empfehlungen.Geprüft:
Evaluation
Das Forschungsprojekt EKOCAN evaluiert das Gesetz. Erster Bericht zum 1. Oktober 2025, zweiter Zwischenbericht am 1. April 2026; eine abschließende Evaluation ist vier Jahre nach Inkrafttreten vorgesehen.Quelle: BMG, Zweite Evaluation zur Cannabis-Teillegalisierung (01.04.2026); BMG, FAQ Cannabisgesetz (öffnet in neuem Tab)Geprüft:

Einordnung

Deutschland hat den Umgang mit Cannabis zum 1. April 2024 neu geordnet. Das Konsumcannabisgesetz (KCanG) erlaubt Erwachsenen den Besitz kleiner Mengen und den privaten Eigenanbau von bis zu drei Pflanzen; seit dem 1. Juli 2024 ist mit behördlicher Erlaubnis auch der gemeinschaftliche, nicht gewerbliche Anbau in Anbauvereinigungen möglich. Ein Handel ist nicht vorgesehen; Versand, Lieferung und Onlinehandel bleiben laut Bundesgesundheitsministerium verboten. Deshalb führt der Atlas Deutschland als teilreguliert.

Die Mengen sind klar gestaffelt. Unterwegs gelten 25 Gramm, zu Hause 50 Gramm. Wer knapp darüber liegt, begeht eine Ordnungswidrigkeit; größere Mengen bleiben strafbar. Beim Eigenanbau ist die Weitergabe an andere ausgeschlossen, und das Gesetz verlangt, Pflanzen und Vorräte vor dem Zugriff von Kindern und Jugendlichen zu schützen.

Im öffentlichen Raum knüpft das Gesetz an Orte und Uhrzeiten an: kein Konsum in unmittelbarer Gegenwart Minderjähriger, an Schulen, Spielplätzen, Jugendeinrichtungen und öffentlich zugänglichen Sportstätten samt Sichtweite, und in Fußgängerzonen nicht zwischen 7 und 20 Uhr. Im Straßenverkehr gilt seit August 2024 ein Grenzwert von 3,5 ng/ml THC im Blutserum, für Fahranfängerinnen und Fahranfänger sowie für alle unter 21 Jahren ein absolutes Verbot.

Die Erlaubnis endet an der Staatsgrenze. Ein- und Ausfuhr sind verboten, gleich ob das Nachbarland Cannabis toleriert oder nicht. Für ärztlich verordnetes Cannabis ist bei Reisen in Schengen-Staaten eine beglaubigte Bescheinigung nach Artikel 75 des Schengener Durchführungsübereinkommens vorgesehen; im Ziel- und Transitland gilt dessen Recht.

Die medizinische Versorgung ist getrennt im Medizinal-Cannabisgesetz geregelt. Seit dem 30. Juli 2026 übernehmen die gesetzlichen Krankenkassen keine Verordnungen getrockneter Blüten mehr; andere Cannabisarzneimittel sind unter Voraussetzungen weiter erstattungsfähig. Ein Gesetzentwurf zur Änderung des MedCanG (Drucksache 21/3061) wurde am 18. Dezember 2025 in erster Lesung beraten und an den Gesundheitsausschuss überwiesen. Parallel läuft die gesetzlich vorgesehene Evaluation durch das Forschungsprojekt EKOCAN, dessen zweiter Zwischenbericht im April 2026 erschienen ist.

Ausführlich erklärt der Guide Was in Deutschland heute wirklich gilt die einzelnen Regeln; den Vergleich mit den Nachbarländern bietet Europa im Überblick.

Keine Rechtsberatung. Stand: 30. September 2026.

Quellen

  1. Bundesministerium für Gesundheit: FAQ zum Cannabisgesetz (öffnet in neuem Tab)bundesgesundheitsministerium.de · abgerufen am
  2. KCanG § 2 (Normtext über lxgesetze.de; gesetze-im-internet.de war für den Abruf gesperrt) (öffnet in neuem Tab)lxgesetze.de · abgerufen am
  3. KCanG § 3 (Normtext über lxgesetze.de) (öffnet in neuem Tab)lxgesetze.de · abgerufen am
  4. KCanG § 5 (Normtext über lxgesetze.de) (öffnet in neuem Tab)lxgesetze.de · abgerufen am
  5. KCanG § 9 (Normtext über lxgesetze.de) (öffnet in neuem Tab)lxgesetze.de · abgerufen am
  6. KCanG § 10 (Normtext über lxgesetze.de) (öffnet in neuem Tab)lxgesetze.de · abgerufen am
  7. KCanG § 34 (Normtext über lxgesetze.de) (öffnet in neuem Tab)lxgesetze.de · abgerufen am
  8. KCanG § 19 (Normtext über lxgesetze.de) (öffnet in neuem Tab)lxgesetze.de · abgerufen am
  9. KCanG § 16 (Normtext über lxgesetze.de) (öffnet in neuem Tab)lxgesetze.de · abgerufen am
  10. Regierungspräsidien Baden-Württemberg: Erlaubnispflicht für Anbauvereinigungen (öffnet in neuem Tab)rp.baden-wuerttemberg.de · abgerufen am
  11. Land Nordrhein-Westfalen, Präventionsportal Cannabis: Straßenverkehr (öffnet in neuem Tab)starkstattbreit.nrw.de · abgerufen am
  12. ADAC: Neuer THC-Grenzwert, das gilt für Cannabis und Auto fahren (26.11.2025) (öffnet in neuem Tab)adac.de · abgerufen am
  13. StVG § 24a (Normtext über lxgesetze.de) (öffnet in neuem Tab)lxgesetze.de · abgerufen am
  14. StVG § 24c (Normtext über lxgesetze.de) (öffnet in neuem Tab)lxgesetze.de · abgerufen am
  15. BfArM: Reisen mit medizinischem Cannabis (öffnet in neuem Tab)bfarm.de · abgerufen am
  16. Bundesministerium für Gesundheit: FAQ Cannabis als Medizin (Stand 14.11.2025) (öffnet in neuem Tab)bundesgesundheitsministerium.de · abgerufen am
  17. Sozialgericht Frankfurt am Main: Keine Cannabisblüten mehr zu Lasten der GKV (Pressemitteilung Nr. 6/2026 vom 25.08.2026; Beschluss vom 21.08.2026, S 14 KR 409/26 ER, nicht rechtskräftig) (öffnet in neuem Tab)sozialgerichtsbarkeit.hessen.de · abgerufen am
  18. Kassenärztliche Bundesvereinigung: Homöopathika, Anthroposophika und Cannabisblüten nicht mehr verordnungsfähig (30.07.2026) (öffnet in neuem Tab)kbv.de · abgerufen am
  19. Deutscher Bundestag: Novellierung des Medizinal-Cannabisgesetzes geplant (Textarchiv 2025, kw51) (öffnet in neuem Tab)bundestag.de · abgerufen am
  20. Bundesministerium für Gesundheit: Zweite Evaluation zur Cannabis-Teillegalisierung (01.04.2026) (öffnet in neuem Tab)bundesgesundheitsministerium.de · abgerufen am

Keine Rechtsberatung.

Der Atlas fasst Gesetze und amtliche Hinweise zusammen. Er ersetzt keine Beratung im Einzelfall. Maßgeblich ist der Gesetzestext in der jeweils gültigen Fassung.

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