Mit Cannabis über die Grenze: was gilt
Ein-, Aus- und Durchfuhr: Was nach deutschem und europäischem Recht gilt und warum die Mitnahme über Grenzen in aller Regel verboten ist. Stand 30.09.2026.
Die Frage stellt sich vor jeder Reise, auch wenn sie selten laut ausgesprochen wird: Darf Cannabis mit über die Grenze? Die Antwort ist in aller Regel Nein. Dieser Beitrag beschreibt, was Gesetz und Behörden am 30. September 2026 dazu sagen, für die Ausfuhr aus Deutschland, die Einfuhr in andere Länder und die Durchreise. Er ist reine Rechtsinformation. Er enthält keine Hinweise, wie sich Cannabis über eine Grenze bringen ließe, denn es gibt aus unserer Sicht keinen erlaubten Weg, den ein Text für Freizeitzwecke beschreiben könnte. Er ersetzt keine Rechtsberatung.
Die Regel in einem Satz
Die Mitnahme von Cannabis über eine Landesgrenze ist in Deutschland verboten, und sie ist in den Ländern, die wir uns angesehen haben, ebenfalls verboten. Das gilt auch dann, wenn beide Länder Erwachsenen den Besitz kleiner Mengen erlauben oder dulden. Das Europäische Verbraucherzentrum schreibt es ausdrücklich: Cannabis aus Deutschland dürfe nicht in andere EU-Staaten mitgenommen werden, „auch wenn es dort toleriert wird“, und nennt als Beispiel die Niederlande. Der ADAC hält in seiner Übersicht vom 13. Juli 2026 fest, die Ein- und Ausfuhr von Cannabis sei verboten.
Was das deutsche Gesetz sagt
Das Konsumcannabisgesetz (KCanG) erlaubt Erwachsenen unter Bedingungen den Besitz und den Eigenanbau. Es erlaubt nicht, Cannabis über die Grenze zu bringen. In § 2 Absatz 1 stehen unter den Verboten ausdrücklich Nummer 5, Cannabis einzuführen oder auszuführen, und Nummer 6, Cannabis durchzuführen. Die Ausnahmen in Absatz 3 nennen den Besitz nach § 3, den Eigenanbau und die Anbauvereinigungen; eine Ein-, Aus- oder Durchfuhr ist darunter nicht. Für Cannabis zu wissenschaftlichen Zwecken gibt es nach Absatz 4 ein eigenes Erlaubnisverfahren, das nur in Ausnahmefällen greift und mit einer Reise nichts zu tun hat.
Die Strafe steht in § 34: Wer Cannabis einführt, ausführt oder durchführt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Bei diesen Taten ist nach Absatz 2 auch der Versuch strafbar. In besonders schweren Fällen, etwa bei gewerbsmäßigem Handeln oder wenn sich die Tat auf eine nicht geringe Menge bezieht, sieht Absatz 3 in der Regel Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren vor. Mit Menge und Wohnsitz hat das nichts zu tun: Die Grenzen von 25 und 50 Gramm aus § 3 regeln den Besitz, nicht die Mitnahme. Sie finden sie im Beitrag Besitzmengen und Eigenanbau: die Zahlen.
Für die Praxis ist außerdem § 2 Absatz 6 von Bedeutung. Danach können die Zollbehörden Waren sicherstellen, bei denen Grund zu der Annahme besteht, dass es sich um Cannabis handelt, das entgegen dem Verbot in den Geltungsbereich des Gesetzes, aus ihm heraus oder durch ihn hindurch verbracht worden ist oder werden soll. Die Kosten für Sicherstellung und Verwahrung trägt nach dem Gesetz der Verantwortliche.
Das Gesetz kennt in § 35a eine Regelung, nach der die Staatsanwaltschaft bei einem Vergehen unter engen Voraussetzungen von der Verfolgung absehen kann, unter anderem bei geringer Schuld, fehlendem öffentlichen Interesse und einer geringen Menge zum Eigenverbrauch. Das ist eine Ermessensfrage der Behörde im Einzelfall. Sie ist keine Erlaubnis, und sie nimmt der Tat nichts von ihrem Charakter als Straftat.
Das europäische Recht: auch im Transit
Die Rechtslage in Deutschland ist kein deutscher Sonderfall. Nach dem Rahmenbeschluss 2004/757/JI des Rates sind die Mitgliedstaaten verpflichtet, unter anderem das Versenden „auch im Transit“, das Befördern, das Einführen und das Ausführen von Drogen unter Strafe zu stellen, wie es das Europäische Verbraucherzentrum aus dem Beschluss zitiert. Handlungen ausschließlich für den persönlichen Konsum im Sinne des nationalen Rechts sind nach Artikel 2 Absatz 2 aus dem Anwendungsbereich des Rahmenbeschlusses ausgenommen. Was das heißt, entscheidet jeder Staat für sich. Eine Erlaubnis für die Mitnahme folgt daraus nicht, und in den Ländern, die wir geprüft haben, findet sich auch keine.
Für Reisende heißt das: Es gibt kein europäisches Recht auf Mitnahme, und es gibt keine Zone, in der die Verbote der Nachbarländer nicht gälten. Ein Wohnsitz in einem liberalen Land schützt nicht in einem strengeren. Wer die Landkarte als Rechtskarte liest, liest sie falsch: Die Regeln enden an der Grenze, und dort beginnen die nächsten.
Die Länder, die wir uns angesehen haben
Die folgenden Angaben sind Ausschnitte, keine vollständige Übersicht.
Die Niederlande: Das Auswärtige Amt schreibt mit Stand 30. September 2026, alle Drogen seien verboten. Nicht strafrechtlich verfolgt würden lediglich der an Auflagen geknüpfte Verkauf von höchstens fünf Gramm in Coffeeshops und der Besitz von höchstens fünf Gramm zum Eigenverbrauch; Handel, Import und Export blieben strafbar. Die Duldung endet also am Ladentisch. Eine Ausfuhr ist nicht mehr davon gedeckt. Mehr dazu in Amsterdam ohne Klischee.
Frankreich: Das Zentrum für Europäischen Verbraucherschutz betont für die deutsch-französische Grenzregion, dass Cannabis beim Grenzübertritt nach Frankreich verboten bleibt. Die Legalisierung in Deutschland habe keine Auswirkungen auf die Gesetzgebung in Frankreich. Für die Einfuhr nennt das Europäische Verbraucherzentrum Deutschland eine mögliche Haftstrafe von bis zu zehn Jahren.
Malta: Das Auswärtige Amt schreibt, Import, Kauf und Verkauf selbst kleinster Mengen seien strafbar und würden strikt verfolgt; es könne eine lebenslange Freiheitsstrafe drohen. Reisende hätten in Malta keine Möglichkeit, Cannabis legal zu kaufen oder zu konsumieren.
Luxemburg: Die Polizei schreibt, das Gesetz erlaube Erwachsenen den Konsum in der eigenen Wohnung oder am gewöhnlichen Aufenthaltsort. Konsum und Besitz an anderer Stelle seien verboten, ebenso Transport und Kauf von Cannabis.
Österreich: § 27 des Suchtmittelgesetzes bedroht nach dem Stand der Gesetzgebung vom 30. September 2026 mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe, wer vorschriftswidrig Suchtgift erwirbt, besitzt, befördert, einführt oder ausführt.
Flug, Bahn, Auto: dieselbe Rechtslage
Es kommt für das Recht nicht darauf an, womit man die Grenze überquert. Ein Flug zwischen zwei Ländern, eine Bahnfahrt und eine Autofahrt sind rechtlich gleichermaßen eine Ein- und Ausfuhr, und wer dabei ein weiteres Land durchquert, führt dort möglicherweise durch. Das deutsche Gesetz verbietet die Durchfuhr ausdrücklich, für ein anderes Land entscheidet dessen eigenes Recht. Wie eine Kontrolle an einem bestimmten Flughafen abläuft, welche Regeln einzelne Fluggesellschaften haben und wie die Länder ihre Grenzen derzeit überwachen, haben wir nicht recherchiert, und wir erfinden dazu keine Angaben. Der rechtliche Kern gilt unabhängig davon.
Dass an vielen Binnengrenzen des Schengen-Raums nicht ständig kontrolliert wird, ändert an den Verboten nichts. Es sagt nur etwas darüber, wo kontrolliert wird, nicht darüber, was erlaubt ist. Außerhalb des Schengen-Raums gelten nach dem Verbraucherzentrum und dem Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte die Einreisebestimmungen des Ziel- oder Transitlandes; Auskünfte erteilen die deutschen Auslandsvertretungen.
Eine Ausnahme, die keine Einladung ist
Der Vollständigkeit halber: Für ärztlich verordnete Arzneimittel gelten eigene Regeln, die mit Freizeitkonsum nichts zu tun haben. Nach dem Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte dürfen bei Reisen von bis zu 30 Tagen in Staaten des Schengener Abkommens ärztlich verschriebene Betäubungsmittel mitgeführt werden, wenn eine von der behandelnden Ärztin oder dem Arzt ausgefüllte Bescheinigung nach Artikel 75 des Schengener Durchführungsübereinkommens mitgeführt wird, die vorab von der zuständigen Landesbehörde beglaubigt wurde. Der ADAC weist darauf hin, dass die Bescheinigung allein keine problemlose Einreise garantiert und dass einige Staaten die Vorschriften strenger auslegen als andere. Wer davon betroffen ist, klärt das mit der behandelnden Praxis, dem Bundesinstitut und der Botschaft des Ziellandes. Dieser Beitrag behandelt medizinische Fragen nicht.
Wenn Sie unsicher sind
Verlässlich ist nur, keine Vermutungen anzustellen. Die Reise- und Sicherheitshinweise des Auswärtigen Amts nennen für viele Länder die aktuelle Rechtslage und tragen ein Stand-Datum, auf das es ankommt. Für eine Einzelfallauskunft sind die Botschaften und Konsulate des Ziellandes zuständig, für eine rechtliche Bewertung Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte mit Erfahrung im Betäubungsmittelrecht. Wer keine Auskunft einholen kann, hat die Antwort in diesem Beitrag: Wir kennen kein Land, für das wir eine Mitnahme über die Grenze als erlaubt beschreiben könnten.
Für Besucherinnen und Besucher in Deutschland gilt das Spiegelbild: Die Ausnahmen des deutschen Gesetzes richten sich an Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt seit mindestens sechs Monaten, und die Einfuhr nach Deutschland bleibt verboten. Die englischsprachige Fassung für Gäste finden Sie im Beitrag Germany’s cannabis law, explained for visitors.
Stand und Grenzen dieses Textes
Alle Angaben beziehen sich auf den 30. September 2026 und auf die genannten, an diesem Tag abgerufenen Quellen. Wir haben Gesetzestexte, Behördenseiten und die Hinweise des Auswärtigen Amts gelesen, aber keine Rechtsauskünfte eingeholt. Nicht untersucht haben wir Einzelheiten zu Flughäfen, Fluggesellschaften, Fähren und Bahnen, den aktuellen Stand der Grenzkontrollen zwischen einzelnen Ländern, Länder außerhalb der genannten und Länder außerhalb Europas. Gesetze ändern sich, Beiträge veralten. Kein Ersatz für Rechtsberatung.
Hinweis: Dieser Beitrag informiert über die Rechtslage und ruft weder zum Konsum noch zum Erwerb oder zur Mitnahme von Cannabis auf. Die Ein-, Aus- und Durchfuhr von Cannabis ist in aller Regel verboten. Stand: 30.09.2026.
Quellen
- Gesetz zum Umgang mit Konsumcannabis (KCanG), § 2 Umgang mit Cannabis (gesetze-im-internet.de) (öffnet in neuem Tab)
- KCanG, § 34 Strafvorschriften (gesetze-im-internet.de) (öffnet in neuem Tab)
- KCanG, § 35a Absehen von der Verfolgung (gesetze-im-internet.de) (öffnet in neuem Tab)
- Rahmenbeschluss 2004/757/JI des Rates vom 25. Oktober 2004 über Mindestvorschriften bei Straftaten im Drogenhandel (EUR-Lex) (öffnet in neuem Tab)
- Europäisches Verbraucherzentrum Deutschland: Cannabis, Regelungen in Deutschland und anderen EU-Ländern (aktualisiert 30.03.2026) (öffnet in neuem Tab)
- ADAC: Cannabis, diese Regeln gelten in Europa (13.07.2026) (öffnet in neuem Tab)
- Zentrum für Europäischen Verbraucherschutz (ZEV): Cannabis in der deutsch-französischen Grenzregion (Stand 20.08.2026) (öffnet in neuem Tab)
- Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM): Reisen mit Betäubungsmitteln (öffnet in neuem Tab)
- Auswärtiges Amt: Königreich der Niederlande, Reise- und Sicherheitshinweise (Stand 30.09.2026) (öffnet in neuem Tab)
- Auswärtiges Amt: Malta, Reise- und Sicherheitshinweise (Stand 30.09.2026) (öffnet in neuem Tab)
- Police Grand-Ducale (Luxemburg): Drugs, Legislation (öffnet in neuem Tab)
- JUSLINE Österreich: § 27 Suchtmittelgesetz (berücksichtigter Stand der Gesetzgebung 30.09.2026) (öffnet in neuem Tab)