Cannabis in den UN-Listen: 1961 bis 2020

Das Einheitsabkommen von 1961 führte Cannabis in Liste I und IV. Am 2.12.2020 strich die UN-Suchtstoffkommission es aus Liste IV, Liste I blieb.

Text: Redaktion · 8 Minuten · Stand

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Laut dem Vertragstext der Vereinten Nationen führt das Einheits-Übereinkommen über Suchtstoffe von 1961 (Single Convention) Cannabis und Cannabisharz in Liste I und beschränkt sie damit auf medizinische und wissenschaftliche Zwecke; bis 2020 standen beide zusätzlich in Liste IV, für die das Abkommen besondere Kontrollmaßnahmen vorsieht. Laut ihrem Bericht strich die Suchtstoffkommission der Vereinten Nationen (Commission on Narcotic Drugs, CND) beides am 2. Dezember 2020 mit 27 zu 25 Stimmen bei einer Enthaltung aus Liste IV. In Liste I blieben Cannabis und Cannabisharz und damit unter der Kontrolle des Abkommens.

Auf einen Blick

  • Das Einheitsabkommen wurde am 30. März 1961 in New York geschlossen und trat am 13. Dezember 1964 in Kraft.
  • Artikel 49 ließ eine überlieferte nicht-medizinische Verwendung von Cannabis übergangsweise zu, längstens 25 Jahre nach Inkrafttreten.
  • Die Weltgesundheitsorganisation (WHO) übermittelte ihre Empfehlungen zu Cannabis im Januar 2019.
  • Die Suchtstoffkommission nahm 2020 allein die Streichung aus Liste IV an.

Was regelt das Einheitsabkommen von 1961?

Das Abkommen beschränkt nach Artikel 4 Buchstabe c Erzeugung, Herstellung, Handel, Verwendung und Besitz der gelisteten Stoffe auf medizinische und wissenschaftliche Zwecke und legt in Artikel 1 fest, was als „Cannabis“ gilt. Nach Artikel 44 ersetzte es zwischen den Vertragsparteien ältere Verträge, darunter die Opiumabkommen von Den Haag 1912 und Genf 1925. Wie Cannabis 1925 in diese Ordnung gelangte, erzählt unser Beitrag über Genf 1925 und Cannabis im Völkerrecht.

Nach der Begriffsbestimmung in Artikel 1 Absatz 1 sind „Cannabis“ die blühenden oder fruchttragenden Spitzen der Cannabispflanze, aus denen das Harz nicht entfernt wurde, gleich unter welcher Bezeichnung; Samen und Blätter ohne Spitzen sind ausgenommen. „Cannabispflanze“ ist jede Pflanze der Gattung Cannabis, „Cannabisharz“ das abgetrennte Harz, roh oder gereinigt.

Nach Artikel 28 Absatz 2 gilt das Abkommen nicht für den Anbau, der ausschließlich industriellen Zwecken (Faser und Samen) oder gärtnerischen Zwecken dient. Damit bleibt jener Nutzhanf außerhalb des Vertrags, dessen Geschichte wir in der kurzen Geschichte des Hanfs nachzeichnen.

Was bedeuten die Listen I und IV?

Die Listen (englisch „Schedules“) ordnen Stoffe nach Kontrollstufen; Liste IV ist eine Teilmenge von Liste I mit zusätzlichen Pflichten: Nach Artikel 2 Absatz 5 stehen ihre Stoffe immer auch in Liste I und unterliegen allen dort geltenden Maßnahmen. Zudem soll eine Vertragspartei besondere Kontrollmaßnahmen treffen, die sie für nötig hält, und Erzeugung, Herstellung, Ausfuhr, Einfuhr, Handel, Besitz und Verwendung verbieten, wenn sie das nach den Verhältnissen im eigenen Land für das geeignete Mittel zum Schutz der öffentlichen Gesundheit und des Gemeinwohls hält; ausgenommen bleiben Mengen für medizinische und wissenschaftliche Forschung.

Wann ein Stoff in Liste IV aufgenommen wird, regelt Artikel 3 Absatz 5: Stellt die WHO fest, dass ein Stoff aus Liste I besonders zu Missbrauch neigt und schädliche Folgen hat und dass dies nicht durch erhebliche therapeutische Vorteile aufgewogen wird, die andere Stoffe nicht bieten, kann die Kommission ihn auf Empfehlung der WHO dort aufnehmen. Im Anhang stehen in Liste I „Cannabis und Cannabisharz und Extrakte und Tinkturen von Cannabis“, in Liste IV „Cannabis und Cannabisharz“.

Was regelte Artikel 49 für traditionelle Verwendungen?

Artikel 49 gewährte eine Übergangszeit für überlieferte Gebräuche. Ein Staat konnte sich bei Unterzeichnung, Ratifikation oder Beitritt vorbehalten, unter anderem die Verwendung von Cannabis, Cannabisharz, Extrakten und Tinkturen zu nicht-medizinischen Zwecken vorübergehend weiter zu gestatten, sofern sie im betreffenden Gebiet überliefert und am 1. Januar 1961 erlaubt war.

Nach Absatz 2 Buchstabe f sollte diese Verwendung so bald wie möglich enden, spätestens 25 Jahre nach Inkrafttreten des Abkommens. Vom 13. Dezember 1964 an gerechnet, lief die Frist nach unserer Rechnung im Dezember 1989 ab. Die UN-Vertragssammlung verzeichnet Vorbehalte von Indien und Bangladesch nach Artikel 49 Absatz 1 Buchstabe d; Pakistan erklärte dasselbe, ohne den Artikel zu nennen.

Was kam 1971 und 1972 hinzu?

1971 kam ein zweites Abkommen hinzu, das THC erfasst, 1972 ein Protokoll, das das Einheitsabkommen änderte. Das Übereinkommen über psychotrope Stoffe wurde am 21. Februar 1971 in Wien geschlossen und trat am 16. August 1976 in Kraft. In seiner ursprünglichen Fassung führt es die Tetrahydrocannabinole (THC), Inhaltsstoffe der Cannabispflanze, in Liste I, für die Artikel 7 jede Verwendung außer zu wissenschaftlichen und sehr begrenzten medizinischen Zwecken zu verbieten verlangt.

Das Protokoll zur Änderung des Einheitsabkommens wurde am 25. März 1972 in Genf geschlossen und trat am 8. August 1975 in Kraft. Nach der englischsprachigen Wikipedia (ergänzend herangezogen) vergrößerte es unter anderem den Internationalen Suchtstoffkontrollrat (INCB) von 11 auf 13 Mitglieder und eröffnete in Artikel 36 die Möglichkeit, bei Straftätern, die selbst Drogen missbrauchen, anstelle oder neben einer Verurteilung oder Strafe Behandlung, Erziehung, Nachsorge, Rehabilitation und soziale Wiedereingliederung vorzusehen. Beides lässt sich im geänderten Vertragstext nachlesen (Artikel 9 und 36).

Was empfahl die WHO 2019?

Die WHO empfahl, Cannabis und Cannabisharz aus Liste IV zu streichen, und legte weitere Empfehlungen zu verwandten Stoffen vor. Grundlage war eine Überprüfung durch ihren Expertenausschuss für Drogenabhängigkeit (ECDD) in dessen 39. bis 41. Sitzung; die 41. tagte vom 12. bis 16. November 2018 in Genf. Eine vollständige Überprüfung dieser Art hatte es nach Angaben der WHO seit den Abkommen von 1961 und 1971 nicht gegeben.

Die Empfehlungen, nach dem UN-Drogenbüro UNODC acht, gingen im Januar 2019 an den UN-Generalsekretär; das Schreiben der WHO trägt das Datum 24. Januar. Unter anderem sollte Delta-9-THC in Liste I des Abkommens von 1961 wechseln, Extrakte und Tinkturen sollten aus Liste I gestrichen und Zubereitungen mit überwiegend Cannabidiol per Fußnote von der Kontrolle ausgenommen werden. Im März 2019 lagen die Empfehlungen der Kommission zur Entscheidung vor; nach UN News baten viele Staaten um mehr Zeit, und die WHO berichtet von mehreren Frage- und Antwortrunden, bevor die Abstimmung auf Dezember 2020 gelegt wurde.

Wie stimmte die Suchtstoffkommission 2020 ab?

Die Kommission nahm am 2. Dezember 2020 in Wien nur die Streichung aus Liste IV an. In namentlicher Abstimmung stimmten nach ihrem Bericht 27 der 53 Mitgliedstaaten dafür, 25 dagegen, einer enthielt sich (Beschluss 63/17). Dafür stimmten unter anderem Deutschland, Frankreich, Indien, Kanada, die Vereinigten Staaten und Uruguay; dagegen unter anderem Brasilien, Chile, China, Japan, Russland und die Türkei.

Drei weitere Empfehlungen scheiterten in eigenen Abstimmungen. Delta-9-THC in Liste I aufzunehmen, scheiterte mit 23 zu 28 Stimmen bei 2 Enthaltungen, die Streichung von Extrakten und Tinkturen mit 24 zu 27 bei 2 Enthaltungen. Die Fußnote, nach der Zubereitungen mit überwiegend Cannabidiol und höchstens 0,2 Prozent Delta-9-THC nicht unter internationaler Kontrolle stünden, lehnte die Kommission mit 6 zu 43 Stimmen bei 4 Enthaltungen ab. Über drei Empfehlungen zu THC-Isomeren und zum Abkommen von 1971 wurde nicht abgestimmt, weil sie an die abgelehnte Empfehlung zu Delta-9-THC geknüpft waren. Zubereitungen mit Delta-9-THC nicht in Liste III aufzunehmen, beschloss die Kommission im Konsens (Beschluss 63/21).

Die Europäische Union unterstützte die Streichung, weil Cannabis in Liste I bleibe und mehr Forschung zur medizinischen Verwendung möglich werde; die Fußnote zu Cannabidiol lehnte sie unter anderem ab, weil der Grenzwert von 0,2 Prozent wissenschaftlich nicht begründet sei. Die Vereinigten Staaten stimmten nach UN News für die Streichung und betonten zugleich, Cannabis bleibe ein erhebliches Risiko für die öffentliche Gesundheit.

Was bedeutet die Streichung, und was nicht?

Die Streichung nimmt Cannabis und Cannabisharz aus der zusätzlichen Kontrollschicht der Liste IV, nicht aus dem Abkommen. UNODC hält fest, dass beide in Liste I bleiben und damit allen Kontrollstufen dieses Abkommens unterliegen. Extrakte und Tinkturen stehen weiter in Liste I, die Einstufung im Abkommen von 1971 blieb unverändert. Die Verwendung zu anderen als medizinischen und wissenschaftlichen Zwecken bleibt nach UN News unzulässig.

Die WHO schrieb, die Neueinstufung beseitige einige verfahrensbezogene Hürden für Forschung und Entwicklung, berühre die nicht-medizinische Verwendung nicht und fördere keine Legalisierung. Wirksam wird ein solcher Beschluss nach Artikel 3 Absatz 7 für jede Vertragspartei mit Eingang der Mitteilung des UN-Generalsekretärs.

Über die Rechtslage einzelner Staaten entscheidet die Abstimmung nicht. Die Wissenschaftlichen Dienste des Bundestages schrieben 2022, die Abkommen zielten im Kern auf die Strafbarkeit von Anbau, Verkauf und Besitz; ob ein nationales Gesetz dagegen verstoße, hänge von seiner konkreten Ausgestaltung ab. Was hierzulande gilt, fasst Was in Deutschland gilt zusammen; andere europäische Länder ordnet Europa im Überblick.

Häufige Fragen

Ist Cannabis seit 2020 völkerrechtlich freigegeben?

Nein. Die Suchtstoffkommission hat Cannabis und Cannabisharz am 2. Dezember 2020 nur aus Liste IV gestrichen; in Liste I des Einheitsabkommens stehen beide weiter. Die WHO betont, die Neueinstufung berühre die nicht-medizinische Verwendung nicht und fördere keine Legalisierung.

Was versteht das Einheitsabkommen unter „Cannabis“?

Artikel 1 des Einheitsabkommens von 1961 meint mit „Cannabis“ die blühenden oder fruchttragenden Spitzen der Pflanze, aus denen das Harz nicht entfernt wurde; Samen und Blätter ohne Spitzen fallen nicht darunter. Den Anbau ausschließlich für Faser, Samen oder gärtnerische Zwecke nimmt Artikel 28 des Abkommens aus.

Wie knapp fiel die Abstimmung 2020 aus?

Für die Streichung von Cannabis aus Liste IV stimmten am 2. Dezember 2020 in der Suchtstoffkommission 27 Staaten, 25 dagegen, einer enthielt sich. Drei weitere Empfehlungen der WHO scheiterten in eigenen Abstimmungen, über drei wurde nicht abgestimmt. Zubereitungen mit Delta-9-THC in Liste III lehnte die Kommission im Konsens ab.

Was wir nicht wissen

  • Den amtlichen deutschen Vertragstext (BGBl. II 1977 S. 112) haben wir nicht geöffnet; die deutschen Wiedergaben und das Wort „Liste“ für „Schedule“ sind unsere Übersetzung des englischen Textes.
  • Das Schreiben der WHO an den UN-Generalsekretär ließ sich nur ohne lesbaren Text abrufen; das Datum 24. Januar 2019 stammt aus dem Dateinamen, UNODC nennt nur Januar 2019. Den Inhalt der Empfehlungen geben wir nach Kommissionsbericht, UNODC und EU wieder. Sitzungsbericht des Expertenausschusses und aktuelle Suchtstoffliste des INCB haben wir nicht geöffnet.
  • Wann die Mitteilung des Generalsekretärs die Vertragsparteien erreichte und ob ein Staat eine Überprüfung durch den Wirtschafts- und Sozialrat beantragte, haben wir nicht geprüft.

Hinweis: Dieser Beitrag informiert über Geschichte, Kultur und Forschungsstand und ruft weder zum Konsum noch zum Erwerb von Cannabis auf. Er beschreibt Völkerrecht und ist keine Rechtsberatung. Stand: 15.10.2026.

Quellen

  1. Single Convention on Narcotic Drugs, 1961, as amended by the Protocol of 25 March 1972. United Nations Treaty Series, Vol. 976, No. 14152 (UN-Vertragssammlung) (öffnet in neuem Tab)treaties.un.org · abgerufen am
  2. UN Treaty Collection, Chapter VI.15: Single Convention on Narcotic Drugs, 1961 (Status, Erklärungen und Vorbehalte) (öffnet in neuem Tab)treaties.un.org · abgerufen am
  3. UN Treaty Collection, Chapter VI.17: Protocol amending the Single Convention on Narcotic Drugs, 1961 (Status) (öffnet in neuem Tab)treaties.un.org · abgerufen am
  4. UN Treaty Collection, Chapter VI.16: Convention on Psychotropic Substances, 1971 (Status) (öffnet in neuem Tab)treaties.un.org · abgerufen am
  5. Convention on Psychotropic Substances, 1971. United Nations Treaty Series, Vol. 1019, No. 14956 (Vertragstext mit Listen) (öffnet in neuem Tab)treaties.un.org · abgerufen am
  6. Commission on Narcotic Drugs: Report on the reconvened sixty-third session (2–4 December 2020), E/2020/28/Add.1, E/CN.7/2020/15/Add.1 (Beschlüsse 63/17 bis 63/21) (öffnet in neuem Tab)documents.un.org · abgerufen am
  7. UNODC: CND votes on recommendations for cannabis and cannabis-related substances (Pressemitteilung, Dezember 2020) (öffnet in neuem Tab)unodc.org · abgerufen am
  8. UN News: UN commission reclassifies cannabis, yet still considered harmful (öffnet in neuem Tab)news.un.org · abgerufen am
  9. WHO: UN Commission on Narcotic Drugs reclassifies cannabis to recognize its therapeutic uses (4. Dezember 2020) (öffnet in neuem Tab)who.int · abgerufen am
  10. WHO: WHO review of cannabis and cannabis-related substances (öffnet in neuem Tab)who.int · abgerufen am
  11. WHO: Expert Committee on Drug Dependence meets to review cannabis and other substances (16. November 2018) (öffnet in neuem Tab)who.int · abgerufen am
  12. Europäischer Auswärtiger Dienst, Delegation bei den internationalen Organisationen in Wien: EU Explanation of Vote, CND, WHO scheduling recommendations on cannabis (2. Dezember 2020) (öffnet in neuem Tab)eeas.europa.eu · abgerufen am
  13. Wissenschaftliche Dienste des Deutschen Bundestages: Cannabis-Legalisierung im Lichte des Völkerrechts, WD 2 - 3000 - 057/22 (2022) (öffnet in neuem Tab)bundestag.de · abgerufen am
  14. Wikipedia (englisch): Protocol amending the Single Convention on Narcotic Drugs (nur ergänzend) (öffnet in neuem Tab)en.wikipedia.org · abgerufen am

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