Genf 1925: wie Cannabis ins Völkerrecht kam
Mit dem Genfer Opiumabkommen vom 19. Februar 1925 kam Cannabis als „indischer Hanf“ unter internationale Ausfuhrkontrolle, eingebracht von Ägypten.
Cannabis kam mit dem Internationalen Opiumabkommen vom 19. Februar 1925 in die internationale Drogenkontrolle, so der Vertragstext in der UN-Vertragssammlung. Der Vertrag der Zweiten Opiumkonferenz des Völkerbunds in Genf stellte den „indischen Hanf“ unter eine Kontrolle des Außenhandels: Seine Ausfuhr setzte nach Artikel 11 eine Bescheinigung des Einfuhrlands voraus, dass die Ware ausschließlich medizinischen oder wissenschaftlichen Zwecken dient. Auf der Konferenz brachte der ägyptische Delegierte Mohamed Abdel Salam El Guindy das Thema ein; in Kraft trat das Abkommen nach der Vertragssammlung der Vereinten Nationen am 25. September 1928.
Auf einen Blick
- Die Zweite Opiumkonferenz tagte nach dem Titel ihrer Akten vom 17. November 1924 bis zum 19. Februar 1925 in Genf.
- Artikel 1 des Abkommens bestimmt, was indischer Hanf ist; Artikel 11 in Kapitel IV regelt den Handel damit.
- Die Ausfuhr von indischem Hanf setzt eine Einfuhrbescheinigung voraus, die ausschließlich medizinische oder wissenschaftliche Zwecke bestätigt.
- Ägyptens Delegierter El Guindy brachte das Thema gegen Einwände Großbritanniens und Indiens in die Verhandlungen.
- Das Abkommen trat am 25. September 1928 in Kraft; Deutschland ratifizierte es am 15. August 1929.
- Anbau und Handel innerhalb eines Landes verbot es nicht.
Was geschah vor Genf?
Cannabis war schon vorher ein Thema, blieb aber ungeregelt. Auf der Haager Opiumkonferenz von 1912 fehlten nach einer Darstellung im Bulletin on Narcotics der Vereinten Nationen von 1962 Daten, eine Begriffsbestimmung und Weisungen der Regierungen; die Konferenz beließ es bei dem Wunsch, die Frage des indischen Hanfs zu untersuchen. Die Studie von Dave Bewley-Taylor, Tom Blickman und Martin Jelsma für das Transnational Institute (TNI) nennt Italien als den Staat, der das Thema dort aufbrachte, unterstützt allein von den Vereinigten Staaten.
1924 befasste sich der Beratende Ausschuss des Völkerbunds für Opiumfragen mit einem Vorschlag Südafrikas, Cannabis unter die gewohnheitsbildenden Drogen aufzunehmen; das Land hatte es nach der TNI-Studie 1922 landesweit verboten. Die Angaben, um die der Völkerbundrat die Regierungen am 29. August 1924 bat, lagen zur Konferenz noch nicht vor. Unsere kurze Geschichte des Hanfs fasst Genf 1925 knapp zusammen; hier geht es um die Verhandlungen.
Wer brachte Haschisch auf die Tagesordnung?
Die ägyptische Delegation, vertreten durch den Arzt Mohamed Abdel Salam El Guindy. Robert Kendell beschreibt ihn in der Fachzeitschrift Addiction (2003) als Sekretär der königlich ägyptischen Gesandtschaft in Paris und Brüssel. In der fünften Sitzung habe er Haschisch als „mindestens so schädlich wie Opium, wenn nicht schädlicher“ bezeichnet (unsere Übersetzung der englischen Wiedergabe).
Seine Gründe legte El Guindy in einem Memorandum dar, dem Konferenzdokument O.D.C. 38. Er schildert die Maßnahmen seines Landes, nach seinen Angaben unter anderem ein Anbauverbot von 1884, hält fest, dass Haschisch nicht zu den Stoffen des Haager Abkommens gehöre, und bittet den Völkerbund um Hilfe gegen das, was er eine Geißel nennt. Dem Haschisch schrieb er 30 bis 60 Prozent der in Ägypten festgestellten Fälle von Geisteskrankheit zu. Die TNI-Autoren halten das für unbelegt und übertrieben; ein Bericht der Anstalt Abbasiya habe nur 2,7 Prozent der Aufnahmen auf Haschisch zurückgeführt. Nach Kendell wurden auf der Konferenz keine förmlichen Belege vorgelegt.
Wer unterstützte Ägypten, und wer hatte Einwände?
Bei den Unterstützern weichen die Quellen ab, beim Widerstand der Kolonialmächte stimmen sie überein. Nach Kendell stellten sich die chinesische und die amerikanische Delegation hinter El Guindy, nach der TNI-Studie die Türkei, Griechenland, Südafrika und Brasilien. Die Vereinigten Staaten verließen die Konferenz nach dieser Studie im Streit über Opium und Koka; unter den Vertragsparteien in der UN-Vertragssammlung erscheinen sie nicht.
Großbritannien und andere Kolonialmächte bestritten nach Kendell nicht, dass Cannabis mit Opium vergleichbar sei, wollten sich aber nicht verpflichten, den Gebrauch in ihren asiatischen und afrikanischen Gebieten zu beenden. Nach der TNI-Studie wandte die britische Delegation ein, Cannabis stehe nicht auf der Tagesordnung; Delegierte Indiens, Großbritanniens und Frankreichs hielten die Konferenz für nicht zuständig, weil Ägypten das Sekretariat nicht vorab unterrichtet habe.
Das Thema ging an den Unterausschuss F. Sein Entwurf sah nach dem Bulletin von 1962 vor, indischen Hanf auf medizinische und wissenschaftliche Zwecke zu beschränken und Harz (Charas) samt Zubereitungen unter keinen Umständen erzeugen, verkaufen oder handeln zu lassen. Nach der TNI-Studie lehnten nur drei der sechzehn im Ausschuss vertretenen Staaten das ab: Großbritannien, Indien und die Niederlande.
Die Konferenz übernahm den Entwurf nicht. Die indische Delegation warnte nach dem Bulletin vor erheblichen Schwierigkeiten in der Verwaltung, verwies auf gesellschaftliche und religiöse Bräuche und bezweifelte, dass sich Drogen aus wild wachsenden Pflanzen unterbinden ließen. Indien sagte stattdessen zu, seine Ausfuhren auf den bescheinigten Bedarf der Einfuhrländer zu begrenzen. Der Redaktionsausschuss schwächte die Empfehlungen nach den TNI-Autoren deutlich ab.
Was steht im Abkommen über den indischen Hanf?
Das Abkommen behandelt ihn an drei Stellen. Artikel 1 versteht unter indischem Hanf die getrockneten blühenden oder fruchttragenden Spitzen der weiblichen Pflanze Cannabis sativa L., denen das Harz nicht entzogen wurde, gleich unter welchem Handelsnamen. Artikel 4 bezieht Extrakt und Tinktur in Kapitel III ein; nach dem Bulletin von 1962 waren sie damit auf medizinische und wissenschaftliche Zwecke beschränkt. Den Kern bildet Artikel 11 in Kapitel IV:
- Harz und Zubereitungen. Die Ausfuhr des Harzes und daraus bereiteter Erzeugnisse, der Vertrag nennt Haschisch, Esrar, Chiras und Djamba, ist in Länder zu verbieten, die deren Gebrauch untersagt haben. Wo sie erlaubt bleibt, braucht es eine besondere Einfuhrbescheinigung, die den Zweck nennt und eine Wiederausfuhr ausschließt.
- Indischer Hanf. Vor jeder Ausfuhrgenehmigung muss eine besondere Einfuhrbescheinigung der Regierung des Einfuhrlands vorliegen, nach der die Einfuhr genehmigt ist und ausschließlich für medizinische oder wissenschaftliche Zwecke benötigt wird.
Dazu kommt die Pflicht, den unerlaubten internationalen Handel, vor allem mit Harz, wirksam zu überwachen, und es gelten die Ein- und Ausfuhrregeln von Kapitel V. Artikel 19 sieht einen Ständigen Zentralausschuss aus acht Personen vor; nach I. Bayer und H. Ghodse im Bulletin on Narcotics von 1999 nahm er 1929 die Arbeit auf und ist ein Vorgänger des Internationalen Suchtstoffkontrollrats.
Anbau und Handel innerhalb eines Landes verbot das Abkommen nach den TNI-Autoren nicht; Bayer und Ghodse schreiben, den überlieferten Gebrauch habe man international nicht zu regeln versucht.
Wann trat das Abkommen in Kraft?
Am 25. September 1928. Artikel 36 verlangte zehn Ratifikationen, darunter sieben der Staaten, die den Zentralausschuss bestellen, und mindestens zwei ständige Mitglieder des Völkerbundrats; wirksam wurde der Vertrag am neunzigsten Tag nach Eingang der letzten nötigen Urkunde. Registriert wurde er am selben Tag unter Nummer 18451 (Treaty Series des Völkerbunds, Band 81, Seite 319).
Für das Britische Empire und für Indien verzeichnet die UN-Vertragssammlung die Ratifikation am 17. Februar 1926, ebenso die britische Vertragsreihe von 1928; für Ägypten verzeichnet sie den Beitritt am 16. März 1926. Zwischen den Parteien des Einheits-Übereinkommens über Suchtstoffe von 1961, in der Fassung des Protokolls von 1975, trat dieses nach Artikel 44 an die Stelle des Genfer Vertrags, so die UN-Vertragssammlung; mehr dazu in Cannabis in den UN-Listen von 1961 bis 2020.
Was folgte in Deutschland?
Deutschland ratifizierte am 15. August 1929, nach der UN-Vertragssammlung mit dem Vorbehalt, dass ein deutscher Sachverständiger in den Zentralausschuss berufen wird. Am 10. Dezember 1929 folgte das Opiumgesetz; nach dem Deutschlandmuseum in Berlin wurden damit Erzeugnisse aus Opium, Kokablättern und Hanf verschreibungspflichtig. Was heute gilt, steht unter Was in Deutschland gilt.
Wie ging die Debatte weiter?
1934 setzte der Beratende Ausschuss nach dem Bulletin von 1962 einen Unterausschuss zu Cannabis ein; 1935 stellte der Gesundheitsausschuss des Völkerbunds auch Zubereitungen aus Extrakt oder Tinktur unter die Kontrolle des Vertrags. Liat Kozma (Hebräische Universität Jerusalem) schreibt, die meisten Fachleute, die der Unterausschuss zwischen 1934 und 1939 anhörte, seien im Nahen Osten und in Nordafrika stationierte Amtsärzte gewesen, und koloniale Vorstellungen über Araber und Muslime hätten die Debatte geprägt. Nach der TNI-Studie drängten dort die Vereinigten Staaten und Kanada auf strengere Kontrollen, mit Harry Anslinger als einer ihrer Stimmen; seine Rolle beschreibt unser Stück über den Marihuana Tax Act von 1937.
Häufige Fragen
Seit wann ist Cannabis international verboten?
Das Genfer Opiumabkommen von 1925 stellte Cannabis unter internationale Kontrolle, verbot es aber nicht allgemein: Das Abkommen regelte die Ausfuhr, Anbau und Inlandshandel verbot es nach der TNI-Studie nicht. Eigene Verbote hatten einzelne Staaten, etwa Ägypten (Anbau, 1884, nach El Guindy) und Südafrika (1922, nach der TNI-Studie).
Was bedeutet „indischer Hanf“ im Abkommen von 1925?
Mit „indischem Hanf“ meint das Genfer Opiumabkommen nach Artikel 1 die getrockneten blühenden oder fruchttragenden Spitzen der weiblichen Pflanze, denen das Harz nicht entzogen wurde. Harz und Zubereitungen wie Haschisch regelt Artikel 11 gesondert. Fasern und Samen nennt die Begriffsbestimmung nicht.
Welche Rolle spielte Ägypten auf der Opiumkonferenz 1925?
Ägyptens Delegierter Mohamed Abdel Salam El Guindy brachte Haschisch auf der Genfer Konferenz zur Sprache und verlangte in einem Memorandum die internationale Kontrolle. Unterstützt wurde El Guindy nach Kendell von China und den Vereinigten Staaten, nach der TNI-Studie von der Türkei, Griechenland, Südafrika und Brasilien.
Was wir nicht wissen
- Von den Konferenzakten haben wir nur den Katalogeintrag geöffnet; Sitzungsfolge und Abstimmungen geben wir nach dem Bulletin von 1962, Kendell und der TNI-Studie wieder, nicht nach dem Protokoll.
- Ob die abweichenden Angaben zu Ägyptens Unterstützern verschiedene Phasen der Konferenz betreffen, haben wir nicht geklärt.
- Kendell und Kozma kennen wir nur aus Kurzfassungen. Kozmas Studie zu Ägypten (Middle Eastern Studies, 2011) und den UNODC-Band „A Century of International Drug Control“ konnten wir nicht im Volltext öffnen.
- El Guindys Memorandum liegt als maschinell gelesener Scan ohne Datum vor; sein Name erscheint dort als „Abdol“, bei Kendell als „Abdel“. Seine Zahlen haben wir nicht nachgeprüft.
- Wortlaut und Fundstelle des Opiumgesetzes haben wir nicht am amtlichen Original gelesen; den deutschen Vorbehalt kennen wir nur aus der UN-Vertragssammlung, nicht aus dem Sitzungsprotokoll.
Hinweis: Dieser Beitrag informiert über Geschichte, Kultur und Forschungsstand und ruft weder zum Konsum noch zum Erwerb von Cannabis auf. Er beschreibt Völkerrechtsgeschichte und ist keine Rechtsberatung. Stand: 15.10.2026.
Quellen
- International Opium Convention, Genf, 19. Februar 1925, Vertragstext englisch und französisch mit Protokoll und Schlussakte (UN-Vertragssammlung) (öffnet in neuem Tab)
- UN Treaty Collection, Chapter VI.6a: International Opium Convention, Geneva, 19 February 1925 (Inkrafttreten, Registrierung, Ratifikationen) (öffnet in neuem Tab)
- International Convention relating to Dangerous Drugs, with Protocol, Geneva, 19 February 1925. Treaty Series No. 27 (1928), Cmd. 3244 (Vertragsbibliothek des britischen Außenministeriums) (öffnet in neuem Tab)
- Records of the Second Opium Conference, Geneva, November 17th, 1924 – February 19th, 1925, C.760.M.260.1924.XI (Katalogeintrag, UN Digital Library) (öffnet in neuem Tab)
- Mohamed Abdol Salam El Guindy: Mémoire sur le hachiche, Deuxième Conférence de l'opium, O.D.C. 38 (Scan, UN Digital Library) (öffnet in neuem Tab)
- UNODC, Bulletin on Narcotics 1962, Heft 4: The cannabis problem. A note on the problem and the history of international action (öffnet in neuem Tab)
- UNODC, Bulletin on Narcotics 1999, Heft 1: Beitrag von I. Bayer und H. Ghodse zur Entwicklung der internationalen Drogenkontrolle (öffnet in neuem Tab)
- Kendell, R. (2003): Cannabis condemned: the proscription of Indian hemp. Addiction 98(2), 143–151 (Kurzfassung, NCJRS) (öffnet in neuem Tab)
- Bewley-Taylor, D., Blickman, T., Jelsma, M. (2014): The Rise and Decline of Cannabis Prohibition, Kapitel 1 (Transnational Institute und Global Drug Policy Observatory) (öffnet in neuem Tab)
- Kozma, L. (2011): The League of Nations and the Debate over Cannabis Prohibition. History Compass 9(1), 61–70 (Kurzfassung, Hebräische Universität Jerusalem) (öffnet in neuem Tab)
- Deutschlandmuseum Berlin: Opium Act, Kalenderblatt zum 10. Dezember 1929 (öffnet in neuem Tab)