Was in Deutschland heute wirklich gilt

Seit April 2024 ist Cannabis für Erwachsene teilweise erlaubt. Mengen, Orte, Verkehr, Grenzen und medizinische Versorgung im Überblick, Stand Herbst 2026.

Text: Redaktion · 8 Minuten · Stand

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Faktencheck läuft. Einzelne Angaben in diesem Beitrag prüfen wir gerade noch einmal an den Quellen.

Seit dem 1. April 2024 gilt in Deutschland das Konsumcannabisgesetz, kurz KCanG. Es hat Cannabis nicht freigegeben, sondern einen engen Rahmen geschaffen, in dem Erwachsene besitzen und selbst anbauen dürfen. Seit dem 1. Juli 2024 können außerdem nicht gewerbliche Anbauvereinigungen eine behördliche Erlaubnis für den gemeinschaftlichen Anbau erhalten. Außerhalb dieses Rahmens bleibt fast alles verboten. Wer die Regeln kennt, vermeidet Missverständnisse. Wer sie nur vom Hörensagen kennt, irrt sich häufig bei Details, die im Alltag zählen: bei Uhrzeiten, bei Abständen, bei der Grenze zum Nachbarland.

Dieser Guide ordnet die geltenden Regeln nach Themen. Die Kurzfassung mit allen Werten und Quellen steht im Atlas unter Deutschland.

Das Grundprinzip: verboten, außer erlaubt

Das KCanG beginnt mit einem Verbot. § 2 zählt auf, was untersagt ist: Besitz, Anbau, Herstellung, Handel, Ein- und Ausfuhr, Durchfuhr, Abgabe, Erwerb und mehr. Erst danach folgen die Ausnahmen für Erwachsene. Diese Reihenfolge ist mehr als eine Formalie. Sie bedeutet, dass alles, was das Gesetz nicht ausdrücklich erlaubt, weiterhin verboten ist.

Die Erlaubnisse gelten ab 18 Jahren. Sie betreffen drei Bereiche: den Besitz begrenzter Mengen, den privaten Eigenanbau und den gemeinschaftlichen, nicht gewerblichen Anbau in Anbauvereinigungen. Einen Verkauf in Geschäften sieht das Gesetz nicht vor. Versand, Lieferung und Onlinehandel bleiben nach Angaben des Bundesgesundheitsministeriums verboten.

Besitz unterwegs

Unterwegs dürfen Erwachsene bis zu 25 Gramm getrocknetes Cannabis zum Eigenkonsum bei sich haben. Das Gesetz staffelt die Folgen einer Überschreitung. Wer an einem Ort, der nicht Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt ist, mehr als 25 und bis zu 30 Gramm besitzt, begeht eine Ordnungswidrigkeit. Mehr als 30 Gramm an einem Ort, der nicht Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt ist, sind nach § 34 KCanG strafbar, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe. Für Minderjährige gilt keine dieser Erlaubnisse.

Besitz zu Hause und Aufbewahrung

Am Wohnsitz oder am gewöhnlichen Aufenthalt liegt die Grenze bei 50 Gramm getrocknetem Cannabis. Hinzu kommen bis zu drei lebende Pflanzen. Mehr als 50 und bis zu 60 Gramm sind eine Ordnungswidrigkeit, insgesamt mehr als 60 Gramm strafbar.

Mit dem Besitz geht eine Pflicht einher, die im Alltag oft übersehen wird. § 10 KCanG verlangt, Cannabis und Vermehrungsmaterial am Wohnsitz durch geeignete Maßnahmen vor dem Zugriff Dritter zu schützen, insbesondere vor Kindern und Jugendlichen. Welche Vorkehrungen genau gemeint sind, legt das Gesetz nicht im Einzelnen fest. Für Haushalte mit Kindern ist dieser Punkt kein Detail.

Eigenanbau

Erwachsene dürfen am Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt insgesamt nicht mehr als drei Cannabispflanzen gleichzeitig anbauen. So formuliert es § 9 KCanG. Das Wort „gleichzeitig“ ist entscheidend: Es geht um die Zahl der Pflanzen zu einem Zeitpunkt, nicht um eine Jahresmenge.

Was aus dem Eigenanbau entsteht, darf nicht an Dritte weitergegeben werden, auch nicht unentgeltlich an Freundinnen oder Freunde. Die Grenze für den Besitz zu Hause gilt auch für die eigene Ernte. Wer mehr erntet, als er besitzen darf, verstößt gegen das Gesetz, selbst wenn die Pflanzenzahl stimmte.

Anbauvereinigungen

Neben dem Eigenanbau sieht das Gesetz Anbauvereinigungen vor: nicht gewerbliche Zusammenschlüsse, die gemeinschaftlich anbauen und an ihre Mitglieder weitergeben. Sie brauchen nach § 11 KCanG eine Erlaubnis der zuständigen Behörde und unterliegen engen Auflagen. Die Erlaubnis kann seit dem 1. Juli 2024 beantragt und erteilt werden.

Eine Vereinigung darf höchstens 500 Mitglieder haben. Das Gesetz beschränkt die Mitgliedschaft auf Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und seit mindestens sechs Monaten einen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben (§ 16 Absatz 4 in Verbindung mit § 1 Nummer 16 und 17 KCanG). Vereine müssen in ihrer Satzung eine Mindestdauer der Mitgliedschaft von drei Monaten vorsehen. Für Reisende aus dem Ausland ist eine Mitgliedschaft damit nicht vorgesehen.

Die Weitergabe begrenzt § 19 Absatz 3 KCanG: An Mitglieder ab 21 Jahren darf eine Vereinigung höchstens 25 Gramm pro Tag und 50 Gramm pro Kalendermonat weitergeben, an Mitglieder unter 21 Jahren höchstens 30 Gramm pro Kalendermonat mit einem THC-Gehalt von höchstens 10 Prozent. Auf dem befriedeten Besitztum einer Vereinigung und in deren Sichtweite ist der Konsum verboten. Werbung und Sponsoring für Cannabis und für Anbauvereinigungen verbietet § 6 KCanG.

Konsum im öffentlichen Raum

§ 5 KCanG regelt, wo der Konsum untersagt ist. Das Gesetz arbeitet mit drei Kategorien: Personen, Orte und Zeiten.

Bei den Personen gilt ein Verbot in unmittelbarer Gegenwart von Menschen unter 18 Jahren. Bei den Orten nennt das Gesetz Schulen, Kinder- und Jugendeinrichtungen, Kinderspielplätze und öffentlich zugängliche Sportstätten, jeweils einschließlich ihrer Sichtweite. Eine Sichtweite besteht nach dem Gesetz nicht mehr, wenn der Abstand zum Eingangsbereich mehr als 100 Meter beträgt. Hinzu kommen Anbauvereinigungen und militärische Bereiche der Bundeswehr. Bei den Zeiten betrifft das Verbot Fußgängerzonen zwischen 7 und 20 Uhr.

Hinzu kommen Regeln, die nicht im KCanG stehen, etwa Hausordnungen und die Nichtraucherschutzgesetze der Länder. Sie gelten daneben.

Straßenverkehr

Für den Straßenverkehr hat der Gesetzgeber eigene Regeln geschaffen. Seit dem 22. August 2024 gilt nach § 24a des Straßenverkehrsgesetzes ein THC-Grenzwert von 3,5 Nanogramm pro Milliliter Blutserum. Wer diesen Wert erreicht oder überschreitet und ein Kraftfahrzeug führt, handelt ordnungswidrig. Nach Angaben des ADAC sieht der Regelfall beim ersten Verstoß 500 Euro Bußgeld, einen Monat Fahrverbot und zwei Punkte vor.

Strenger wird es beim Mischkonsum. Kommt bei einem THC-Wert ab 3,5 ng/ml zusätzlich Alkohol hinzu, steigt das Regelbußgeld auf 1.000 Euro. Diese Regel gilt für alle Fahrerinnen und Fahrer. Für Menschen in der Probezeit und für alle unter 21 Jahren gilt nach § 24c StVG ein Verbot, THC zu sich zu nehmen oder unter seiner Wirkung eine Fahrt anzutreten. Der Grenzwert von 3,5 ng/ml kommt ihnen nicht zugute.

Ausgenommen von Grenzwert und Mischkonsumregel ist ärztlich verordnetes Cannabis, wenn es bestimmungsgemäß eingenommen wird. Die Fahrtüchtigkeit bleibt davon unberührt: Wer nicht sicher fahren kann, darf nicht fahren, unabhängig von einem Grenzwert.

Ein Grenzwert ist kein Richtwert für den eigenen Körper. Die Deutsche Verkehrswacht hat 2025 den Grundsatz bekräftigt, dass nicht fahren soll, wer Cannabis konsumiert hat.

Grenzen und Reisen

An der Staatsgrenze endet die deutsche Erlaubnis. § 2 Abs. 1 KCanG verbietet, Cannabis einzuführen, auszuführen oder durchzuführen. Das gilt auch innerhalb des Schengen-Raums, in dem es keine regelmäßigen Grenzkontrollen gibt, und es gilt unabhängig davon, wie das Nachbarland Cannabis behandelt. Wer aus Amsterdam, Prag oder Luxemburg zurückkehrt, darf nichts mitbringen. Wer ausreist, darf nichts mitnehmen. Verstöße sind nach § 34 KCanG mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bedroht.

Eine Ausnahme im engen Sinn gibt es für Patientinnen und Patienten. Für Reisen mit ärztlich verordnetem Cannabis in Schengen-Staaten ist eine Bescheinigung nach Artikel 75 des Schengener Durchführungsübereinkommens vorgesehen, die die oberste Landesgesundheitsbehörde oder eine von ihr beauftragte Stelle beglaubigt. Entscheidend ist das Recht des Ziel- und Transitlandes. Eine Übersicht über die Nachbarländer bietet der Guide Europa im Überblick.

Medizinische Versorgung

Cannabis als Medizin folgt einem eigenen Gesetz, dem Medizinal-Cannabisgesetz (MedCanG). Seit dem 1. April 2024 gilt medizinisches Cannabis in Deutschland nicht mehr als Betäubungsmittel. Es wird ärztlich verordnet und in Apotheken abgegeben.

Für gesetzlich Versicherte hat sich im Sommer 2026 etwas Grundlegendes geändert. Mit dem GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz wurde § 31 Abs. 6 SGB V geändert. Seit dem 30. Juli 2026 können getrocknete Cannabisblüten nicht mehr zulasten der gesetzlichen Krankenversicherung verordnet werden. Eine Übergangsregel gibt es nach Angaben des Sozialgerichts Frankfurt am Main nicht. Standardisierte Extrakte sowie Arzneimittel mit Dronabinol oder Nabilon können unter bestimmten Voraussetzungen weiterhin zulasten der Kassen verordnet werden.

Parallel hat die Bundesregierung dem Bundestag einen Gesetzentwurf zur Änderung des MedCanG vorgelegt (Drucksache 21/3061). Er sieht unter anderem vor, dass Erstverordnungen einen persönlichen Kontakt zwischen Ärztin oder Arzt und Patient voraussetzen; nach Angaben des Bundestags soll außerdem der Versandhandel mit Medizinal-Cannabis verboten werden. Die erste Lesung fand am 18. Dezember 2025 statt; federführend ist der Gesundheitsausschuss, der am 14. Januar 2026 eine öffentliche Anhörung abhielt. Nach der jüngsten Meldung des Bundestags, die wir prüfen konnten (Februar 2026), waren die Änderungen noch nicht beschlossen. Ob und in welcher Fassung das Gesetz kommt, ist offen.

Dieses Magazin nennt keine Anbieter von Rezepten, Telemedizin oder Apotheken und gibt keine medizinischen Empfehlungen. Fragen zur Behandlung gehören in die ärztliche Praxis.

Evaluation und politische Lage

Das KCanG schreibt eine Evaluation vor. Sie wird vom Forschungsverbund EKOCAN durchgeführt. Ein erster Bericht wurde zum 1. Oktober 2025 vorgelegt, der zweite Zwischenbericht am 1. April 2026. Er befasst sich mit organisierter Kriminalität, Gesundheit, Kinder- und Jugendschutz sowie der Entwicklung beim medizinischen Cannabis. Die beteiligten Bundesministerien haben die Ergebnisse kritisch kommentiert. Eine umfassende und abschließende Evaluation ist vier Jahre nach Inkrafttreten vorgesehen.

Für Leserinnen und Leser heißt das: Die Rechtslage ist nicht in Stein gemeißelt. Änderungen am KCanG sind politisch möglich, am MedCanG ist ein Verfahren bereits im Gang. Der Atlas wird bei jeder belegten Änderung aktualisiert und trägt immer ein Stand-Datum.

Drei verbreitete Missverständnisse

„Legal heißt, man kann es kaufen.“ Das Gesetz kennt keinen Laden, keinen Versand und keinen Onlinehandel für Konsumcannabis. Handel bleibt verboten.

„Was ich selbst anbaue, darf ich verschenken.“ Nein. § 9 KCanG schließt die Weitergabe aus privatem Eigenanbau an Dritte aus, unabhängig davon, ob Geld fließt.

„Unter dem Grenzwert bin ich auf der sicheren Seite.“ Nicht in der Probezeit und nicht vor dem 21. Geburtstag, denn dann ist es nach § 24c StVG verboten, THC zu sich zu nehmen oder unter seiner Wirkung zu fahren. Und auch für alle anderen ersetzt ein Grenzwert nicht die eigene Fahrtüchtigkeit.

Was bleibt

Das deutsche Modell lässt sich in wenigen Sätzen zusammenfassen. Erwachsene dürfen besitzen, in kleinem Umfang selbst anbauen und sich in nicht gewerblichen Vereinigungen zusammenschließen. Handel, Versand und Werbung bleiben verboten. Der Konsum ist an Orte und Zeiten gebunden, der Straßenverkehr hat eigene Grenzwerte, und die Grenze zum Nachbarland ist eine echte Grenze. Wer diese Linien kennt, braucht keine Faustregeln.

Alle Werte mit Quellen finden Sie im Atlas unter Deutschland.

Keine Rechtsberatung. Stand: 30. September 2026.

Quellen

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  2. KCanG § 2 (Normtext über lxgesetze.de; gesetze-im-internet.de war für den Abruf gesperrt) (öffnet in neuem Tab)lxgesetze.de · abgerufen am
  3. KCanG § 3 (Normtext über lxgesetze.de) (öffnet in neuem Tab)lxgesetze.de · abgerufen am
  4. KCanG § 5 (Normtext über lxgesetze.de) (öffnet in neuem Tab)lxgesetze.de · abgerufen am
  5. KCanG § 6 (Normtext über lxgesetze.de) (öffnet in neuem Tab)lxgesetze.de · abgerufen am
  6. KCanG § 11 (Normtext über lxgesetze.de) (öffnet in neuem Tab)lxgesetze.de · abgerufen am
  7. Regierungspräsidien Baden-Württemberg: Erlaubnispflicht für Anbauvereinigungen (öffnet in neuem Tab)rp.baden-wuerttemberg.de · abgerufen am
  8. KCanG § 16 (Normtext über lxgesetze.de) (öffnet in neuem Tab)lxgesetze.de · abgerufen am
  9. KCanG § 1, Begriffsbestimmungen (Normtext über gesetze.legal) (öffnet in neuem Tab)gesetze.legal · abgerufen am
  10. KCanG § 9 (Normtext über lxgesetze.de) (öffnet in neuem Tab)lxgesetze.de · abgerufen am
  11. KCanG § 10 (Normtext über lxgesetze.de) (öffnet in neuem Tab)lxgesetze.de · abgerufen am
  12. KCanG § 19 (Normtext über lxgesetze.de) (öffnet in neuem Tab)lxgesetze.de · abgerufen am
  13. KCanG § 34 (Normtext über lxgesetze.de) (öffnet in neuem Tab)lxgesetze.de · abgerufen am
  14. Land Nordrhein-Westfalen, Präventionsportal Cannabis: Straßenverkehr (öffnet in neuem Tab)starkstattbreit.nrw.de · abgerufen am
  15. ADAC: Neuer THC-Grenzwert, das gilt für Cannabis und Auto fahren (öffnet in neuem Tab)adac.de · abgerufen am
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  17. StVG § 24a (Normtext über lxgesetze.de) (öffnet in neuem Tab)lxgesetze.de · abgerufen am
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  21. BfArM: Reisen mit medizinischem Cannabis (öffnet in neuem Tab)bfarm.de · abgerufen am
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  23. Sozialgericht Frankfurt am Main: Keine Cannabisblüten mehr zu Lasten der GKV (Pressemitteilung Nr. 6/2026 vom 25.08.2026; Beschluss vom 21.08.2026, S 14 KR 409/26 ER, nicht rechtskräftig) (öffnet in neuem Tab)sozialgerichtsbarkeit.hessen.de · abgerufen am
  24. Kassenärztliche Bundesvereinigung: Homöopathika, Anthroposophika und Cannabisblüten nicht mehr verordnungsfähig (30.07.2026) (öffnet in neuem Tab)kbv.de · abgerufen am
  25. Deutscher Bundestag: Novellierung des Medizinal-Cannabisgesetzes geplant (Textarchiv 2025, kw51) (öffnet in neuem Tab)bundestag.de · abgerufen am
  26. Pharmazeutische Zeitung: Das MedCanG und das Strucksche Gesetz (22.12.2025) (öffnet in neuem Tab)pharmazeutische-zeitung.de · abgerufen am
  27. Deutscher Bundestag, hib: Petitionsausschuss zum Medizinal-Cannabisgesetz (16.02.2026) (öffnet in neuem Tab)bundestag.de · abgerufen am
  28. Deutscher Bundestag: Öffentliche Anhörung zum Medizinal-Cannabisgesetz (14.01.2026) (öffnet in neuem Tab)bundestag.de · abgerufen am
  29. Deutscher Bundestag, hib: Arztbesuch in Präsenz bei Medizinal-Cannabis-Verschreibung (23.02.2026) (öffnet in neuem Tab)bundestag.de · abgerufen am
  30. Bundesministerium für Gesundheit: Zweite Evaluation zur Cannabis-Teillegalisierung (01.04.2026) (öffnet in neuem Tab)bundesgesundheitsministerium.de · abgerufen am

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