Ohne Blatt: Bilder für ein schwieriges Thema
Wer über Cannabis schreibt, bekommt aus dem Bildarchiv fast immer dasselbe Motiv. Woher es stammt, warum es wenig erzählt und was CULTIVÉ ihm entgegensetzt.
Sie kennen diese Bilder, auch wenn Sie nie nach ihnen gesucht haben. Ein gezacktes Blatt in kräftigem Grün, mittig gesetzt, dahinter ein Farbverlauf in Rot, Gelb und Grün. Eine Wolke aus Rauch vor schwarzem Grund. Ein junger Mensch mit Sonnenbrille und Mütze, der für die Kamera posiert. Ein Neonton, der nach Nachtclub aussieht und nach nichts sonst. Solche Bilder stehen über Berichten zu Gesetzen, Zahlen und Verkehrsregeln, und mit dem Inhalt der Texte haben sie oft wenig zu tun.
Wir beschreiben diese Bilder hier und zeigen sie nicht. Das ist Absicht, und es ist der Kern des Themas: Ein Motiv, das sich in einem Satz abrufen lässt, braucht kein Bild mehr. Dieser Essay fragt, woher die Bildsprache kommt, was sich ihr entgegensetzen lässt und was CULTIVÉ für die eigene Arbeit daraus ableitet. Er enthält unsere Bildregeln und eine Rechtsfrage, die wir nicht beantworten können. Beides steht offen im Text.
Woher die Klischees stammen
Der nüchterne Teil der Antwort betrifft den Betrieb. Die Zeitschrift The Fresh Toast schilderte 2019 den Weg eines typischen Motivs: Fotojournalisten suchen bei Festen nach Bildern, die auf einen Blick lesbar sind, und liefern sie an Agenturen. Sind die Bilder dort eingestellt, verlieren sie nach dieser Darstellung die Kontrolle darüber, wo sie später erscheinen, und erhalten einmalig ein Honorar. Bildredaktionen greifen nach dieser Schilderung überwiegend auf große Datenbanken zurück, und so illustrieren Festivalfotos Berichte, die mit dem Fest nichts zu tun haben. Als Beispiel nennt der Text eine Aufnahme, der ein kanadischer Podcast nachging: eine junge Frau mit Sonnenbrille und Mütze, die zum Stockmotiv wurde (The Fresh Toast).
Hinzu kommt die Verschlagwortung. Das Kunstmagazin Artsy berichtete 2018, in Bilddatenbanken seien Cannabisbilder mit Begriffen wie „addict“, „convict“ und „illegal“ versehen gewesen (Artsy). Wer dort sucht, findet, was andere vorher einsortiert haben. Das Archiv erinnert sich, und es gibt wieder, was es gesammelt hat.
Dass ein Archiv Konventionen festigt, ist kein Merkmal dieses Themas. Die Forschenden Geneviève Ingold und Cédric Terzi untersuchten 1996 die Fotografien zum Drogenproblem in der Schweizer Presse des Jahres 1994. Nach der Zusammenfassung ihrer Studie waren 60,3 Prozent der Bilder Routineillustrationen und 28,5 Prozent symbolische Fotografien, die das Problem im Allgemeinen darstellen statt ein bestimmtes Ereignis. Die Beispiele der Studie stammen aus der Berichterstattung über harte Drogen, etwa Spritzen und Unterarme; über Cannabis sagt die Zusammenfassung nichts. Übertragbar ist ein anderer Befund: Ein Thema erhält seine Bildordnung, und diese Ordnung wirkt, als sei sie selbstverständlich (Ingold/Terzi, Zweitspiegel).
Die Bilder der Pflanze haben außerdem eine Vorgeschichte, die zwischen Warnung und Augenzwinkern pendelt. Der Film „Reefer Madness“ von 1936 zeigte Konsumenten als Gewalttäter und sollte abschrecken. Später kaufte der Leiter der US-Organisation NORML, Kenneth Stroup, nach Angaben von JSTOR Daily für 297 Dollar eine Kopie und zeigte den Film an Universitäten, als Spendenveranstaltung; aus dem Schreckbild wurde ein Kultfilm, der ironisch geschätzt wird (JSTOR Daily). Ob sich daraus die heutige Bildwelt erklären lässt, belegen die Quellen nicht. Es ist unsere Lesart: Wo ein Motiv erst als Drohung und dann als Scherz gedient hat, bleibt wenig Platz für die gewöhnliche Darstellung.
Schließlich das Blatt selbst. Das Gericht der Europäischen Union hatte am 12. Dezember 2019 (Rechtssache T-683/18) über die Eintragung einer Bildmarke zu entscheiden, die mehrere Cannabisblätter mit den Worten „Store“ und „Amsterdam“ zeigte. Nach der Wiedergabe von Legal Tribune Online sah das Gericht in der stilisierten Darstellung „das mediale Symbol für Marihuana“ (LTO); die taz berichtet ebenso (taz). Das ist eine Markenentscheidung, keine Aussage über redaktionelle Fotografie, und wir lesen sie auch nicht so. Sie zeigt aber, wie fest das Zeichen als Stellvertreter eingeführt ist. Unsere Lesart: Das Blatt gilt nicht als Bild einer Pflanze, sondern als Signal für eine Ware.
Eine andere Bildsprache: Räume, Objekte, Hände
Es gab früh Versuche, dem etwas entgegenzusetzen. Ophelia Chong, Dozentin für Fotografie und Marketing in Pasadena, gründete 2015 den Bilderdienst Stock Pot Images. Sie wolle „the real face of cannabis“ zeigen, sagte sie dem Magazin High Times, und stellte es dem Zerrbild des typischen Konsumenten und dem „glow-in-the-dark pot leaf“ gegenüber, dem nachleuchtenden Blatt (High Times). Artsy nennt für den Dienst ein Netz von 240 Fotografinnen und Fotografen und mehr als 20.000 Bilder (Artsy). Die Drug Policy Alliance stellte 64 frei nutzbare Fotos bereit, auf denen, wie die Organisation schreibt, ganz gewöhnlich wirkende Menschen alltäglichen Verrichtungen nachgehen (Drug Policy Alliance). Laut The Fresh Toast verschwanden diese Bilder später weitgehend aus dem Umlauf.
Beide Initiativen antworten auf das Zerrbild mit dem Alltag, und das ist ein legitimer Weg. Es ist aber nicht unserer: Bei der Drug Policy Alliance zeigt dieser Alltag nach ihrer eigenen Beschreibung auch Konsum, nur freundlicher. Wir zeigen ihn nicht, auch nicht in freundlicher Form.
Wie das aussehen kann, lässt sich an einem Magazin ablesen, das wir nur aus Berichten kennen. Broccoli, das von Anja Charbonneau, zuvor beim Magazin Kinfolk, herausgegeben wird, setzt nach der Beschreibung von Dazed auf weich ausgeleuchtete Porträts und Stillleben von cannabisbezogenen Gegenständen neben Blumenarrangements. Charbonneau sagte dem Blatt, man bitte niemanden, mit Konsumgegenständen im Mund zu posieren, denn das entspreche nicht der Lebenswirklichkeit vieler Menschen, die Cannabis nutzen (Dazed). Das erste Titelbild zeigte laut 1854 Photography ein Arrangement im Stil des Ikebana aus Hanf und Saisonblumen von Amy Merrick (1854 Photography). Dass dort Hanf im Bild vorkommt, unterscheidet das Heft von unserer Regel; was uns daran interessiert, ist die Behandlung der Pflanze als Gestaltungsstoff und nicht als Zeichen. Leafly spricht von „bright still-life editorial“ mit dekorativen Pfeifen (Leafly). Wir beschreiben diese Bilder aus zweiter Hand. Eingebettet haben wir keines, weil wir die Nutzungsrechte nicht eingeholt haben und Bilder anderer nicht ohne sie zeigen.
Zwei Einschränkungen gehören dazu. Wir haben für diesen Text keine Fotografin und keinen Bildredakteur befragt; die Sicht der Praxis kommt nur in den zitierten Schilderungen vor. Und wir können nicht beurteilen, wie sich Broccoli heute bebildert: Die Quellen stammen aus den Jahren 2017 bis 2020.
Was wir zeigen und was nicht
Unsere Bildregeln sind schnell erzählt. Wir zeigen Räume, Tische, Hände, Licht und Orte, Objekte als Stillleben und Menschen, die erkennbar erwachsen sind und zugestimmt haben. Wir zeigen nicht das Blatt als Symbol, keine Rauchwolken, keine Konsumszenen, keinen Neonton und keine Farben, die auf eine Szene verweisen. Und wir zeigen vorerst auch keine Cannabisblüten, weder als Nahaufnahme noch als Stillleben. Das ist eine Entscheidung des Herausgebers vom 30. September 2026, und sie gilt, bis die Rechtsfrage unten geklärt ist. Ebenso machen wir keine Werbung für Blüten.
Wir halten die Tür dafür offen, weil es eine Überlegung ist, die man ernst nehmen kann: Eine Blüte, fotografiert wie ein botanisches Objekt, mit seitlichem Licht, neutralem Grund und Sinn für Struktur, ließe sich betrachten wie eine Orchidee oder ein Mineral. Das Blatt ist ein Zeichen und erzählt nichts, eine solche Fotografie könnte etwas erzählen. Ob wir diesen Schritt gehen, entscheiden wir nicht jetzt, und sicher nicht allein nach ästhetischen Gründen. Falls wir ihn gehen, gelten drei Grenzen schon heute: keine Konsumszene im Bild, keine Dosierung in Bild oder Bildunterschrift und keine Kaufaufforderung.
Die rechtliche Seite ist offen, und wir sagen das so. Das Konsumcannabisgesetz bestimmt in § 6: „Werbung und jede Form des Sponsorings für Cannabis und für Anbauvereinigungen sind verboten.“ In § 1 Nr. 14 definiert es Werbung als kommerzielle Kommunikation, deren Ziel oder wahrscheinliche Wirkung es ist, Konsum oder Weitergabe von Cannabis „unmittelbar oder mittelbar zu fördern“ (Wortlaut nach einem Zweitspiegel des Gesetzes, § 6 und § 1). Ob das Foto einer Blüte in einem redaktionellen Beitrag unter diese Definition fällt, und ob Fragen des Jugendschutzes berührt sind, behaupten wir weder in die eine noch in die andere Richtung. Das ist eine Frage für Juristen, und wir werden sie dort stellen. Bis sie beantwortet ist, bleibt es bei der strengeren Linie, für die Redaktion ebenso wie für bezahlte Flächen, Partnerinhalte und den Shop. Dieser Text ist keine Rechtsberatung; Stand der Angaben ist der 30. September 2026.
Warum die Regeln auch ästhetisch tragen
Wir haben eine Prüffrage, die vor jedem Bild steht: Würde es auch ohne den Cannabis-Kontext als schönes Magazinbild bestehen? Die Frage ist keine juristische, sondern zuerst eine des Handwerks. Ein Bild besteht durch Licht, Material, Ausschnitt und Proportion. Das Blatt auf grünem Grund hat davon nichts, es ist austauschbar, und genau deshalb taugt es für alles. Eine Hand, die eine Schale hält, ein Tisch im Seitenlicht, ein Regal, das schon lange dort steht: Solche Bilder gehören zu einem Ort, einem Menschen, einem Moment, und sie lassen sich nicht an eine andere Geschichte verleihen.
Das passt zu dem, was Ingold und Terzi beschreiben. Das symbolische Bild steht für das Problem im Allgemeinen, die gute Fotografie für das Besondere. Wer ein Thema ernst nimmt, will das Besondere. Darum arbeiten wir im Magazin mit Stillleben, wie im Beitrag über den Aschenbecher als Designobjekt, mit Räumen und Händen, wie in unserem Text über Frauen und Cannabis, und mit der Ruhe, die Museen bei der Pflanze zeigen, wie sie Künstler, die Cannabis nicht verstecken und die Übersicht zu Sammlungen und Ausstellungen dokumentieren.
Die Prüffrage gilt für jedes Bild, das wir künftig zeigen, und sie gilt auch dann, wenn sich die Regeln ändern. Fällt ein Bild durch, erscheint es nicht, gleichgültig, wie gut es sich verkaufen ließe.
Stand: 30.09.2026. Alle Angaben aus Drittquellen beruhen auf den am Ende genannten Seiten, die am 30.09.2026 abgerufen wurden; Eigene Berechnungen enthält der Text nicht. Keine Rechtsberatung.
Quellen
- Cannabis Has an Image Problem—These Creatives Are Fixing It (Artsy, Ariela Gittlen, 13.09.2018) (öffnet in neuem Tab)
- How Marijuana Stock Photography Got Out Of Control (The Fresh Toast, Alana Armstrong, 14.01.2019) (öffnet in neuem Tab)
- New Cannabis Photo Service Dispenses with the Stereotypes (High Times, 17.03.2015) (öffnet in neuem Tab)
- Everyday, Harmless, „Normcore“ Marijuana Stock Photos (Drug Policy Alliance, Blogbeitrag, Jahr nicht angegeben) (öffnet in neuem Tab)
- Ingold/Terzi: La composante narrative des images. Les photographies de la drogue dans la presse suisse en 1994 (Cahiers de recherches et de documentation 111.8, Lausanne 1996; Zweitspiegel auf academia.edu) (öffnet in neuem Tab)
- JSTOR Daily, Kristin Hunt, zum Film „Reefer Madness“ (23.04.2020, geändert 03.12.2025; Seitentitel nach URL: Marijuana panic won't die but Reefer Madness will live forever) (öffnet in neuem Tab)
- EuG zur Unionsmarke: Cannabis-Zeichen nicht eintragbar (Legal Tribune Online, Entscheidung T-683/18 vom 12.12.2019; Zweitquelle) (öffnet in neuem Tab)
- EU-Gericht urteilt zu Hanfblatt im Logo (taz, Christian Rath, 12.12.2019; Zweitquelle) (öffnet in neuem Tab)
- The new, free magazine for smart women who love weed (Dazed, Günseli Yalcinkaya, 22.11.2017) (öffnet in neuem Tab)
- Creative Brief: Anja Charbonneau (1854 Photography, Izabela Radwanska Zhang, 16.08.2019) (öffnet in neuem Tab)
- Getting to Know the Glossy Cannabis Lifestyle Magazines on the Market (Leafly, Noël Duan, 23.01.2018, aktualisiert 28.07.2020) (öffnet in neuem Tab)
- § 6 KCanG, Allgemeines Werbe- und Sponsoringverbot (Zweitspiegel lxgesetze.de; amtliches Portal für den Abruf gesperrt) (öffnet in neuem Tab)
- § 1 KCanG, Begriffsbestimmungen, Nr. 14 und 15 (Zweitspiegel lxgesetze.de; amtliches Portal für den Abruf gesperrt) (öffnet in neuem Tab)