Flughafen, Handgepäck, Grenze: wer was regelt

Sicherheitskontrolle, Zoll und Fluggesellschaft folgen eigenen Regeln. Was jede Stelle regelt und warum Umsteigen kein rechtsfreier Raum ist. Stand 30.09.2026.

Text: Redaktion · 8 Minuten · Stand

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Faktencheck läuft. Einzelne Angaben in diesem Beitrag prüfen wir gerade noch einmal an den Quellen.

Am Flughafen stehen Sie vor zwei Prüfungen, die verschiedene Fragen stellen. Die Sicherheitskontrolle fragt, ob von Ihrem Gepäck eine Gefahr für den Flug ausgeht. Der Zoll fragt, ob das, was Sie über eine Grenze bringen, diese Grenze überhaupt passieren darf. Dazu kommt ein dritter Maßstab, der weder Behörde noch Gesetz ist: die Beförderungsbedingungen der Fluggesellschaft, die Sie mit dem Ticket akzeptieren.

Zwei Kontrollen, ein Koffer

Dieser Beitrag beschreibt, was diese drei Stellen jeweils regeln, mit Stand vom 30. September 2026. Er ist Rechtsinformation. Er ruft nicht zur Mitnahme von Cannabis auf, und er enthält keine Hinweise, wie sich eine Kontrolle umgehen ließe. Solche Hinweise gibt es hier nicht, weil wir keinen erlaubten Weg kennen, den wir beschreiben könnten.

Die Grundregel für Reisen über Grenzen haben wir im Beitrag Mit Cannabis über die Grenze ausführlich dargestellt: Das deutsche Konsumcannabisgesetz verbietet die Ein-, Aus- und Durchfuhr. Wir wiederholen sie hier nur knapp. Neu sind die Fragen, die im Luftverkehr besonders auftauchen: Wer prüft am Flughafen was? Was wird für Flüge innerhalb Deutschlands berichtet? Was gilt, wenn man in einem dritten Land nur umsteigt? Und was steht in den Bedingungen der Airlines?

Sicherheitskontrolle und Zoll: wer prüft was

Die Sicherheitskontrolle beruht auf dem Luftsicherheitsgesetz. Nach § 5 kann die Luftsicherheitsbehörde Personen, die den Sicherheitsbereich eines Flugplatzes betreten wollen, durchsuchen oder in sonstiger geeigneter Weise überprüfen. Lehnt jemand die Durchsuchung ab, kann er aus dem Bereich verwiesen werden. Das Luftfahrt-Bundesamt nennt als Aufgabe der Bundespolizei die Kontrolle der Fluggäste und ihres Hand- und Reisegepäcks. Die Bundespolizei schreibt selbst, dass dabei auch Luftsicherheitsassistenten arbeiten, „in unserem Auftrag und unter unserer Aufsicht“. Eine Ausarbeitung der Wissenschaftlichen Dienste des Bundestags vom Januar 2023 beschreibt zudem, dass an einzelnen Flughäfen, etwa in München und Nürnberg, die Länder zuständig sind und die Kontrollen von beauftragten Gesellschaften ausgeführt werden. Wer am Abflugort kontrolliert, hängt also vom Flughafen ab.

Gesucht wird, was den Flug gefährden kann. § 11 des Gesetzes verbietet im Handgepäck und am Körper Waffen, Sprengstoffe, brennbare, ätzende oder giftige Stoffe und Gegenstände, die so aussehen, sowie die Dinge, die die EU-Durchführungsverordnung 2015/1998 in ihrer Anlage 4-C nennt. Diese Liste kennt sechs Gruppen: Schusswaffen und Projektilgeräte, „Betäubungsgeräte“, spitze oder scharfe Gegenstände, Werkzeuge, stumpfe Gegenstände sowie Spreng- und Brandstoffe. Mit „Betäubungsgeräten“ sind etwa Reizgas und Pfeffersprays gemeint, nicht Betäubungsmittel. Die Bundespolizei gibt dieselbe Einteilung wieder.

Das heißt: Das Luftsicherheitsrecht fragt nicht, ob ein Stoff nach dem Betäubungs- oder dem Cannabisrecht erlaubt ist. Es heißt nicht, dass eine Kontrolle folgenlos bliebe. Wie Behörden mit einem Fund umgehen, der nach anderem Recht bedeutsam ist, haben wir in keiner amtlichen Quelle gefunden, und wir schreiben dazu nichts, was wir nicht belegen können.

Der Zoll prüft etwas anderes. Der Flughafen BER beschreibt, die Zollverwaltung kontrolliere am Flughafen den grenzüberschreitenden Warenverkehr. Der Frankfurter Flughafen weist darauf hin, dass auch bei Reisen innerhalb der EU Kontrollen stattfinden können, etwa zu Bargeld und zu verbotenen oder beschränkten Gütern. Der Zoll selbst führt Drogen unter den Waren auf, für die in Deutschland Genehmigungspflichten oder Verbote gelten. Zu Cannabis hat er sich seit dem Inkrafttreten des Gesetzes mehrfach geäußert: Im August 2024 hieß es, die Ein-, Aus- und Durchfuhr bleibe verboten und strafbewehrt. Im November 2025 schrieb er in einer Pressemitteilung, grundsätzlich sei die Ein-, Aus- und Durchfuhr verboten. Nach § 2 Absatz 6 des Gesetzes können die Zollbehörden Waren sicherstellen, bei denen Grund zur Annahme besteht, dass es sich um entgegen dem Verbot verbrachtes Cannabis handelt.

Sicherheitskontrolle Zoll
Fragt nach Gefahr für den Flugbetrieb Zulässigkeit von Waren über die Grenze
Rechtsgrundlage (Auswahl) Luftsicherheitsgesetz, EU-Verordnung 2015/1998 Konsumcannabisgesetz, Zollrecht
Cannabis als Prüfgegenstand nicht in der Verbotsliste genannt Ein-, Aus- und Durchfuhr verboten

Nationale Rechtslage am Abflug- und Zielort

Flüge innerhalb Deutschlands. Ein Flug von einem deutschen Flughafen zu einem anderen überschreitet keine Staatsgrenze. Die Verbote der Ein-, Aus- und Durchfuhr aus § 2 greifen dann nach ihrem Wortlaut nicht. Für den Besitz gilt § 3: Erwachsenen ist im öffentlichen Raum der Besitz von bis zu 25 Gramm getrockneten Cannabis zum Eigenkonsum erlaubt; die Einzelheiten stehen im Beitrag Besitzmengen und Eigenanbau.

Zum Luftverkehr gibt es Berichte aus dem April 2024, dem Monat des Inkrafttretens. Nach aeroTELEGRAPH, dpa und airliners.de äußerte sich die Bundespolizei am Flughafen Frankfurt: Aus luftsicherheitsrechtlichen Gründen nach § 5 des Luftsicherheitsgesetzes bestünden gegen die Mitnahme von bis zu 25 Gramm im Hand- oder Reisegepäck keine Einwände, und im Rahmen der erlaubten Mengen sei die Mitnahme auf innerdeutschen Flügen nicht sanktionierbar. Nach der dpa-Meldung stellte der Zoll klar, dass die Einfuhr aus dem Ausland auch in kleinen Mengen zum Eigenkonsum weiter verboten und strafbar bleibe.

Drei Einschränkungen gehören dazu. Erstens ist das die Äußerung einer Dienststelle, überliefert aus zweiter Hand und mit dem Stand April 2024. Eine neuere Stellungnahme der Bundespolizei haben wir nicht gefunden, und eine Weisung für alle Flughäfen ist sie nicht. Zweitens betrifft sie die Luftsicherheit, nicht das Hausrecht des Flughafens und nicht die Bedingungen der Fluggesellschaft (siehe unten). Nach demselben Bericht können Luftfahrtunternehmen für ihre Besatzungen eigene arbeitsrechtliche Regeln treffen. Drittens nennen die Bedingungen von Lufthansa, Eurowings und Condor auch die überflogenen Staaten; was das für einen Inlandsflug bedeutet, der die Grenze nicht queren soll, dazu haben wir keine Auskunft gefunden. Eine Empfehlung folgt daraus nicht.

Flüge ins Ausland. Hier greifen Ausfuhr aus Deutschland, Einfuhr im Zielland und gegebenenfalls Durchfuhr zugleich. Die Strafe für Ein-, Aus- und Durchfuhr beträgt nach § 34 bis zu drei Jahre Freiheitsstrafe oder Geldstrafe. Für das Zielland entscheidet dessen Recht, und das gilt ab der Landung; die Länderhinweise des Auswärtigen Amts nennen teils ausdrücklich den Flughafen.

Das gilt auch, wenn man nur umsteigt. Das Auswärtige Amt schreibt zu den Vereinigten Arabischen Emiraten (Stand 30. September 2026), dass an den Flughäfen auch Transitreisende auf Drogen kontrolliert werden; Besitz schon von Mengen unter 0,1 Gramm könne zu langjährigen Haftstrafen führen. Als Droge würden dort auch CBD-Öl und Nahrungsmittel mit Hanfgeschmack gewertet. Für Singapur (Stand 30. September 2026) hält das Amt fest, dass Besitz und Konsum kleiner Mengen aller Drogenarten, ausdrücklich auch Marihuana, auch im Transit und am Flughafen streng bestraft werden; für mehr als 500 Gramm Marihuana nennt es Todesstrafe oder lebenslange Freiheitsstrafe. Andere Länder haben ihre eigenen Regeln. Die Länderseiten des Amts sind der Ort, an dem sie mit Stand-Datum stehen.

Beförderungsbedingungen der Fluggesellschaften

Mit der Buchung schließen Sie einen Vertrag, und dessen Bedingungen sind ein eigener Prüfstein. Wir haben die Bedingungen von drei Gesellschaften mit Verbindungen ab deutschen Flughäfen gelesen, ohne Wertung und ohne Rangfolge: Lufthansa (Stand August 2026), Eurowings (Stand 27. August 2026) und Condor (Stand März 2026). Die Regeln ähneln sich in vier Punkten.

  • Verbotene Gegenstände nach staatlichem Recht. Nach den Lufthansa-Bedingungen sind Gegenstände unzulässig, deren Beförderung nach den Gesetzen des Abflug-, Ziel- oder Überflugstaats verboten ist (Artikel 8.3.1.2). Eurowings verweist in Artikel 8.4.1.3 auf Gegenstände, deren Beförderung nach dem Recht oder den Anweisungen eines über- oder angeflogenen Staates verboten ist. Condor nennt als Grund für eine Beförderungsverweigerung, dass die Beförderung gegen Recht oder Auflagen des Abflug- oder Ziellandes oder des überflogenen Landes verstößt (§ 11.1).
  • Einreise ist Sache der Fluggäste. Lufthansa verpflichtet Fluggäste, die Vorschriften der Staaten zu befolgen (Artikel 13.1.1). Eurowings legt die Einhaltung der Einreise- und Ausreisebestimmungen in die Verantwortung jedes Fluggasts (Artikel 7.2.2). Condor führt die Nichterfüllung der Einreisebestimmungen von Transit- oder Zielland unter den Gründen für eine Verweigerung auf (§ 11.9).
  • Kontrolle durch Behörden. Lufthansa verlangt, dass Fluggäste auf Verlangen der Durchsicht ihres aufgegebenen und nicht aufgegebenen Gepäcks durch Zoll- und andere Beamte beiwohnen (Artikel 13.5).
  • Drogen an Bord. Lufthansa untersagt in Artikel 11.4: „Der Genuss mitgebrachter alkoholischer Getränke sowie von Drogen ist an Bord nicht gestattet.“

Die Bedingungen ersetzen weder das Gesetz noch die Kontrolle. Sie kommen hinzu, und sie sind zivilrechtlich: Eine Fluggesellschaft ist keine Strafverfolgungsbehörde, sie kann aber die Beförderung verweigern. Artikelnummern ändern sich mit neuen Fassungen. Bedingungen weiterer Gesellschaften haben wir nicht ausgewertet; sie können abweichen.

Was Sie im Zweifel vorher klären

Dieser Abschnitt sagt nicht, wie man etwas mitnimmt. Er nennt die Stellen, die Auskunft geben.

  • Reise- und Sicherheitshinweise des Auswärtigen Amts für Ziel- und Umsteigeland, jeweils mit Stand-Datum. Sie nennen für viele Länder die Rechtslage zu Drogen, teils ausdrücklich für Transit und Flughafen.
  • Beförderungsbedingungen der gebuchten Fluggesellschaft, dort die Abschnitte zu verbotenen Gegenständen, zu Einreisebestimmungen und zu Behördenkontrollen.
  • Auskunft am Abflughafen: Für den Ablauf vor Ort sind die Pressestellen von Bundespolizei und Zoll sowie der Flughafenbetreiber zuständig. Wir haben keine Einzelauskünfte eingeholt.
  • Botschaft oder Konsulat des Ziellandes für die Rechtslage vor Ort, und für eine rechtliche Bewertung Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte mit Erfahrung im Betäubungsmittelrecht.
  • Ärztlich verordnete Arzneimittel folgen eigenen Regeln, die mit Freizeitkonsum nichts zu tun haben; sie stehen im Beitrag Mit Cannabis über die Grenze und sind hier nicht Thema.

Wer nach diesen Schritten unsicher bleibt, findet hier dieselbe Antwort wie im Beitrag über die Grenze: Wir kennen kein Ziel, für das wir eine Mitnahme über die Grenze als erlaubt beschreiben könnten.

Stand und Grenzen dieses Textes

Alle Angaben beziehen sich auf den 30. September 2026 und auf die genannten, an diesem Tag abgerufenen Quellen. Die Seiten von gesetze-im-internet.de waren für den automatischen Abruf nicht erreichbar; die Gesetzestexte haben wir über Zweitspiegel gelesen (lxgesetze.de, juraforum.de). Die Äußerungen der Bundespolizei zu Inlandsflügen stammen aus Berichten vom April 2024. Nicht untersucht haben wir Hausordnungen einzelner Flughäfen, die Praxis der Kontrollen im Einzelfall, die Beförderungsbedingungen weiterer Gesellschaften, Länder außerhalb der genannten und die Frage, wie Behörden mit Funden bei der Sicherheitskontrolle verfahren. Wir haben keine Rechtsauskünfte eingeholt. Gesetze ändern sich, Beiträge veralten.

Hinweis: Dieser Beitrag informiert über die Rechtslage und ruft weder zum Konsum noch zum Erwerb oder zur Mitnahme von Cannabis auf. Stand: 30.09.2026. Keine Rechtsberatung.

Quellen

  1. Luftsicherheitsgesetz (LuftSiG), § 5 Besondere Befugnisse der Luftsicherheitsbehörden (Zweitspiegel juraforum.de) (öffnet in neuem Tab)juraforum.de · abgerufen am
  2. LuftSiG, § 5 (Zweitspiegel lxgesetze.de, Fassung nach Änderung vom 11.03.2026) (öffnet in neuem Tab)lxgesetze.de · abgerufen am
  3. LuftSiG, § 11 Verbote (Zweitspiegel lxgesetze.de) (öffnet in neuem Tab)lxgesetze.de · abgerufen am
  4. Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 der Kommission zur Festlegung detaillierter Maßnahmen für die Durchführung der gemeinsamen Grundstandards für die Luftsicherheit, Anlage 4-C (EUR-Lex) (öffnet in neuem Tab)eur-lex.europa.eu · abgerufen am
  5. Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998, konsolidierte Fassung vom 07.06.2017, Anlage 4-C Liste der verbotenen Gegenstände (EUR-Lex) (öffnet in neuem Tab)eur-lex.europa.eu · abgerufen am
  6. Bundespolizei: Verbotene Gegenstände (Handgepäck) (öffnet in neuem Tab)bundespolizei.de · abgerufen am
  7. Bundespolizei: Die Sicherheitskontrolle, so kommen Sie gut an Bord (öffnet in neuem Tab)bundespolizei.de · abgerufen am
  8. Bundespolizei: Luftsicherheit (Karriereseite der Bundespolizei) (öffnet in neuem Tab)komm-zur-bundespolizei.de · abgerufen am
  9. Luftfahrt-Bundesamt: Informationen zu Passagier- und Gepäckkontrollen (öffnet in neuem Tab)lba.de · abgerufen am
  10. Wissenschaftliche Dienste des Deutschen Bundestags: Stand der Privatisierung der Luftsicherheitskontrollen an deutschen internationalen Verkehrsflughäfen (WD 5 - 3000 - 164/22, Abschluss 31.01.2023) (öffnet in neuem Tab)bundestag.de · abgerufen am
  11. Zoll: Pressemitteilung Verbotene Einfuhr von Cannabissamen (Stand 30.08.2024) (öffnet in neuem Tab)zoll.de · abgerufen am
  12. Zoll: Pressemitteilung Zoll vereitelt die Einfuhr von verbotenem Grünzeug (14.11.2025) (öffnet in neuem Tab)zoll.de · abgerufen am
  13. Zoll: Reisen innerhalb der EU (öffnet in neuem Tab)zoll.de · abgerufen am
  14. Flughafen BER: Zollkontrolle (öffnet in neuem Tab)ber.berlin-airport.de · abgerufen am
  15. Frankfurt Airport: Zollkontrolle (öffnet in neuem Tab)frankfurt-airport.com · abgerufen am
  16. aeroTELEGRAPH: Cannabis darf auf deutschen Inlandsflügen mit an Bord (15.04.2024) (öffnet in neuem Tab)aerotelegraph.com · abgerufen am
  17. fvw (dpa): Im Hand- oder Reisegepäck, Cannabis-Mitnahme bei Inlandsflügen erlaubt (15.04.2024) (öffnet in neuem Tab)fvw.de · abgerufen am
  18. airliners.de: Bis zu 25 Gramm Cannabis auf innerdeutschen Flügen erlaubt (15.04.2024) (öffnet in neuem Tab)airliners.de · abgerufen am
  19. Lufthansa: Beförderungsbedingungen für Fluggäste und Gepäck (ABB), Stand August 2026 (öffnet in neuem Tab)lufthansa.com · abgerufen am
  20. Eurowings: Allgemeine Beförderungsbedingungen (ABB), Stand 27.08.2026 (öffnet in neuem Tab)eurowings.com · abgerufen am
  21. Condor: Allgemeine Geschäfts- und Beförderungsbedingungen, Stand März 2026 (öffnet in neuem Tab)condor.com · abgerufen am
  22. Auswärtiges Amt: Vereinigte Arabische Emirate, Reise- und Sicherheitshinweise (Stand 30.09.2026) (öffnet in neuem Tab)auswaertiges-amt.de · abgerufen am
  23. Auswärtiges Amt: Singapur, Reise- und Sicherheitshinweise (Stand 30.09.2026) (öffnet in neuem Tab)auswaertiges-amt.de · abgerufen am
  24. Gesetz zum Umgang mit Konsumcannabis (KCanG), § 2 (Zweitspiegel lxgesetze.de) (öffnet in neuem Tab)lxgesetze.de · abgerufen am
  25. KCanG, § 3 Besitz (Zweitspiegel lxgesetze.de) (öffnet in neuem Tab)lxgesetze.de · abgerufen am
  26. KCanG, § 34 Strafvorschriften (Zweitspiegel lxgesetze.de) (öffnet in neuem Tab)lxgesetze.de · abgerufen am

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