Besitzmengen und Eigenanbau: die Zahlen
25 Gramm, 50 Gramm, drei Pflanzen: die Zahlen des Konsumcannabisgesetzes, Ordnungswidrigkeit und Straftat, und was offen ist. Stand 30.09.2026.
Das Cannabisrecht besteht zu einem großen Teil aus Zahlen: 25, 50, 3, 30, 60 und, an einer ganz anderen Stelle, 7,5. Wer sie durcheinanderbringt, macht aus einer erlaubten Menge schnell eine Ordnungswidrigkeit und aus einer Ordnungswidrigkeit eine Straftat. Dieser Beitrag sortiert die Zahlen nach dem Gesetzestext: was Erwachsenen erlaubt ist, wo die Ordnungswidrigkeit beginnt und wo die Straftat, was für den Eigenanbau gilt und was politisch offen ist. Stand: 30. September 2026. Kein Ersatz für Rechtsberatung.
Die Zahlen auf einen Blick
Grundlage ist das Konsumcannabisgesetz (KCanG) in der geltenden Fassung (Bundesgesetzblatt 2024 I Nr. 109, geändert durch Nr. 207). Alle Angaben beziehen sich auf Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, und bei Blüten und sonstigem Pflanzenmaterial auf das Gewicht nach dem Trocknen.
Erlaubt (§ 3, § 9):
- bis zu 25 Gramm Besitz zum Eigenkonsum unterwegs,
- bis zu 50 Gramm Besitz insgesamt am Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt,
- bis zu drei lebende Pflanzen am Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt.
Ordnungswidrigkeit (§ 36):
- mehr als 25 und bis zu 30 Gramm an einem Ort, der nicht der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt ist,
- insgesamt mehr als 50 und bis zu 60 Gramm.
Straftat (§ 34):
- mehr als 30 Gramm an einem Ort, der nicht der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt ist,
- insgesamt mehr als 60 Gramm,
- mehr als drei lebende Pflanzen im Besitz oder mehr als drei Pflanzen gleichzeitig im Anbau.
Auf die Straftaten steht Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe (§ 34 Absatz 1). Die Ordnungswidrigkeiten können mit einem Bußgeld von bis zu 30.000 Euro geahndet werden (§ 36 Absatz 2). Das ist der Höchstrahmen und keine Regelsumme; welche Summe im Einzelfall verhängt wird, sagt das Gesetz nicht.
Unterwegs: was „bis zu 25 Gramm“ bedeutet
Nach § 3 Absatz 1 ist Erwachsenen der Besitz von bis zu 25 Gramm Cannabis „zum Eigenkonsum“ erlaubt. Zwei Einzelheiten stehen im Wortlaut und werden oft überlesen. Erstens zählt bei Blüten, blütennahen Blättern und sonstigem Pflanzenmaterial das Gewicht nach dem Trocknen. Zweitens verlangt der Absatz keinen Wohnsitz; er spricht von Personen ab 18 Jahren.
Wo die Grenze überschritten wird, hängt vom Ort ab. Ein Besitz von mehr als 25 und bis zu 30 Gramm an einem Ort, der nicht der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt ist, gilt nach § 36 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a als Ordnungswidrigkeit. Über 30 Gramm beginnt nach § 34 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a die Straftat.
Zu Hause: 50 Gramm und drei Pflanzen
Am Wohnsitz oder am gewöhnlichen Aufenthalt erlaubt § 3 Absatz 2 den Besitz von bis zu 50 Gramm und von bis zu drei lebenden Pflanzen. Satz 2 stellt klar, dass die beiden Grenzen nicht addiert werden: In den Fällen des erlaubten Besitzes nach Absatz 1 und nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 darf die insgesamt besessene Menge 50 Gramm nicht übersteigen. Was jemand bei sich trägt und was zu Hause liegt, wird also zusammengezählt. Wer 25 Gramm bei sich trägt und 25 Gramm zu Hause hat, ist also an der Grenze, nicht darunter.
Was „Wohnsitz“ und „gewöhnlicher Aufenthalt“ heißen, definiert § 1. Einen Wohnsitz hat, wer seit mindestens sechs Monaten eine Wohnung unter Umständen innehat, die darauf schließen lassen, dass er sie beibehalten und benutzen wird (Nummer 16). Ein gewöhnlicher Aufenthalt ist der Ort, an dem jemand nicht nur vorübergehend verweilt, bei einem zusammenhängenden Aufenthalt von mindestens sechs Monaten ist das anzunehmen (Nummer 17).
Eine eigene Grenze für eine Ernte kennt das Gesetz nicht. Es gilt die Besitzgrenze von 50 Gramm nach dem Trocknen; mehr als 50 und bis zu 60 Gramm sind eine Ordnungswidrigkeit (§ 36 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b), mehr als 60 Gramm eine Straftat (§ 34 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b). Auch bei den Pflanzen ist die Zahl hart: Wer mehr als drei lebende Pflanzen besitzt, macht sich nach § 34 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe c strafbar, und das Ministerium weist darauf hin, dass alle Pflanzen über drei hinaus unverzüglich und vollständig zu vernichten sind.
Eigenanbau: was das Gesetz verlangt
Der Eigenanbau ist im Gesetz nichtgewerblicher Anbau zum Zweck des Eigenkonsums, der private Eigenanbau der Eigenanbau im Bereich der Wohnung (§ 1 Nummer 11 und 12). Erlaubt ist er nach § 9 Absatz 1 Erwachsenen an ihrem Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt, und zwar für „insgesamt nicht mehr als drei Cannabispflanzen gleichzeitig“. Das Gesetz spricht von Personen; die Grenze gilt also je Person und nicht je Wohnung. Das Bundesgesundheitsministerium schreibt in seinen Fragen und Antworten: „Die Anzahl von drei Cannabispflanzen gilt je volljähriger Person eines Haushalts.“
Vier weitere Regeln gehören zum Eigenanbau:
- Zweck. Wer Pflanzen nicht zum Eigenkonsum anbaut, macht sich nach § 34 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b strafbar, auch wenn er nicht mehr als drei hat.
- Weitergabe. Cannabis aus dem privaten Eigenanbau darf nicht an Dritte weitergegeben werden (§ 9 Absatz 2).
- Schutz. Cannabis und Vermehrungsmaterial sind am Wohnsitz durch geeignete Maßnahmen vor dem Zugriff Dritter zu schützen, insbesondere von Kindern und Jugendlichen (§ 10). Ein Verstoß ist eine Ordnungswidrigkeit nach § 36.
- Samen. Der Umgang mit Cannabissamen ist nach § 4 Absatz 1 erlaubt, solange sie nicht zum unerlaubten Anbau bestimmt sind; für die Einfuhr setzt Absatz 2 enge Grenzen.
Wie man anbaut, ist nicht Gegenstand dieses Beitrags. Er beschreibt den Rechtsrahmen, mehr nicht.
Weitergabe: die Grenze, die unterschätzt wird
Die Zahlen beschreiben, was man besitzen darf. Sie sagen nichts darüber, was man weitergeben darf. Für Privatpersonen lautet die Antwort: nichts. Die einzige vorgesehene Ausnahme ist die Weitergabe durch Anbauvereinigungen an ihre Mitglieder (siehe unten). Nach § 2 Absatz 1 Nummer 7 und 8 ist es verboten, Cannabis abzugeben, weiterzugeben oder zum unmittelbaren Verbrauch zu überlassen. Beides ist nach § 34 Absatz 1 Nummer 7 und 8 mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bedroht. Der Wortlaut macht keinen Unterschied, ob dafür etwas verlangt wird. Das Ministerium schreibt zum Eigenanbau, dass die Weitergabe an Dritte strafbar ist. Ob eine bestimmte Handlung im Einzelfall als Überlassen zum unmittelbaren Verbrauch gilt, entscheiden am Ende Gerichte.
Nicht geringe Menge: eine Zahl aus einem anderen Register
Neben den Gramm-Grenzen des Gesetzes gibt es eine Zahl, die aus der Rechtsprechung kommt. Nach § 34 Absatz 3 Satz 2 Nummer 4 liegt ein besonders schwerer Fall in der Regel vor, wenn sich eine Straftat nach Absatz 1 „auf eine nicht geringe Menge“ bezieht. Dann liegt der Strafrahmen bei drei Monaten bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe. Was eine nicht geringe Menge ist, sagt das Gesetz nicht.
Der Bundesgerichtshof hat das am 18. April 2024 in einem Beschluss (1 StR 106/24) beantwortet, laut Pressemitteilung mit 7,5 Gramm des Wirkstoffs THC. Damit blieb er laut LTO bei dem Wert, der schon nach dem Betäubungsmittelgesetz galt, obwohl die Gesetzesbegründung erwarten ließ, dass er wegen der Teillegalisierung deutlich höher liegen müsse. Der Wert bezieht sich auf den Wirkstoff und nicht auf das Gewicht des Pflanzenmaterials. Ein Rechenbeispiel zur Einordnung: Bei einem THC-Gehalt von 15 Prozent enthalten 50 Gramm Pflanzenmaterial 7,5 Gramm THC. Für erlaubten Besitz spielt die Zahl keine Rolle, denn der Absatz gilt nur für Straftaten. Sie bestimmt in der Regel den Strafrahmen, wenn bereits eine Straftat vorliegt.
Eine Entlastung sieht das Gesetz für kleine Mengen vor. Nach § 35a kann die Staatsanwaltschaft von der Verfolgung absehen, wenn die Schuld gering ist, kein öffentliches Interesse an der Strafverfolgung besteht und jemand lediglich zum Eigenverbrauch Cannabis in geringer Menge besitzt oder anbaut. Eine Zahl nennt die Vorschrift dafür nicht, und ein Anspruch darauf besteht nicht: Es ist eine Kann-Regelung.
Anbauvereinigungen: die Zahlen der Weitergabe
Für Anbauvereinigungen, die das Gesetz als eingetragene nicht wirtschaftliche Vereine oder Genossenschaften mit dem Zweck des gemeinschaftlichen Eigenanbaus beschreibt, gelten eigene Mengen. Dieser Beitrag nennt keine Vereinigung und gibt keine Empfehlung ab; Werbung für Anbauvereinigungen ist nach § 6 verboten. Die Zahlen stehen in § 19 Absatz 3: Anbauvereinigungen dürfen an jedes Mitglied ab 21 Jahren höchstens 25 Gramm pro Tag und höchstens 50 Gramm pro Kalendermonat weitergeben, an Mitglieder zwischen 18 und 20 Jahren höchstens 25 Gramm pro Tag und höchstens 30 Gramm pro Monat. Das Cannabis, das an diese jüngere Gruppe weitergegeben wird, darf höchstens zehn Prozent THC enthalten.
Diese Weitergabemengen sind keine zusätzliche Besitzerlaubnis. Über die Grenzen des § 3 hinaus ist Besitz nach Absatz 3 nur innerhalb des befriedeten Besitztums einer Anbauvereinigung oder zum Transport nach § 22 Absatz 3 erlaubt. Wer mehr als 25 Gramm pro Tag oder mehr als 50 Gramm pro Kalendermonat erwirbt oder entgegennimmt, macht sich nach § 34 Absatz 1 Nummer 12 strafbar.
Was sich ändern könnte
Das Gesetz ist auf Prüfung angelegt. Das Änderungsgesetz vom 20. Juni 2024 hat § 43 um einen Auftrag ergänzt: Bis zum 1. Oktober 2025 sollte eine Evaluation der Besitzmengen nach § 3 und der Weitergabemengen in Anbauvereinigungen nach § 19 Absatz 3 erfolgen. Der erste Zwischenbericht der Evaluation (Universität Hamburg, September 2025, veröffentlicht über die EUDA) hat die Besitzmengen behandelt und sah dazu nach eigenen Angaben derzeit keinen dringenden Handlungsbedarf; die Weitergabemengen der Anbauvereinigungen waren dort noch nicht evaluiert (Bericht). Politisch ist die Frage offen. Die Bundesgesundheitsministerin hat die Besitzmengen Ende Oktober 2025 laut Tagesspiegel als „viel zu hoch“ bezeichnet.
Was gilt, ist damit nicht geändert. Stand 30. September 2026: In den von uns abgerufenen Quellen fanden wir keine beschlossene Änderung von § 3, § 9, § 34 oder § 36. Das Bundesgesundheitsministerium nennt auf seiner Seite, die den Angaben zufolge am 4. September 2026 aktualisiert wurde, dieselben Zahlen. Ob sie sich ändern, ist offen; einen Gesetzentwurf dazu haben wir nicht gefunden. Der Beitrag wird geändert, sobald sich der Gesetzestext ändert.
Hinweis: Dieser Beitrag informiert über die Rechtslage und ruft weder zum Konsum noch zum Erwerb oder Anbau von Cannabis auf. Cannabis ist in Deutschland nur für Erwachsene und in bestimmten Grenzen erlaubt. Kein Ersatz für Rechtsberatung. Stand: 30.09.2026. Die genannten Fundstellen beziehen sich auf das Bundesgesetzblatt und die verlinkten Quellen, abgerufen am 30.09.2026. Weitere Regeln, etwa zum Konsum, lesen Sie im Überblick Was in Deutschland heute wirklich gilt.
Quellen
- Bundesgesetzblatt 2024 I Nr. 109: Cannabisgesetz (CanG) mit Konsumcannabisgesetz (KCanG), ausgegeben am 27.03.2024 (öffnet in neuem Tab)
- Bundesgesetzblatt 2024 I Nr. 207: Gesetz zur Änderung des Konsumcannabisgesetzes und des Medizinal-Cannabisgesetzes, ausgegeben am 25.06.2024 (öffnet in neuem Tab)
- Bundesministerium für Gesundheit: Fragen und Antworten zum Cannabisgesetz (Seite mit Aktualisierungsdatum 04.09.2026) (öffnet in neuem Tab)
- Bundesgerichtshof: Pressemitteilung zum Beschluss vom 18.04.2024 – 1 StR 106/24 (nicht geringe Menge bei Cannabis) (öffnet in neuem Tab)
- LTO: „Nicht geringe Menge“ Cannabis: Warten aufs BMJ (Beitrag vom 21.06.2024) (öffnet in neuem Tab)
- Tagesspiegel: „Besitzmengen sind viel zu hoch“: Warken dringt auf schärfere Regeln für Cannabis-Konsum (Ende Oktober 2025) (öffnet in neuem Tab)
- Universität Hamburg: Evaluation des Konsumcannabisgesetzes (EKOCAN), 1. Zwischenbericht, September 2025 (über EUDA) (öffnet in neuem Tab)