Cannabis und Auto: Grenzwert und Fahrerlaubnis
Der THC-Grenzwert von 3,5 ng/ml, Bußgelder, Alkoholverbot, Fahranfänger und die Fahrerlaubnis: die Rechtslage für Cannabis am Steuer. Stand 30.09.2026.
Am Steuer stellt das Recht zwei getrennte Fragen. Die erste lautet, ob eine Ordnungswidrigkeit vorliegt, und sie beantwortet ein Zahlenwert: Seit dem 22. August 2024 gilt für Cannabis ein Grenzwert von 3,5 Nanogramm THC je Milliliter Blutserum. Die zweite lautet, ob jemand geeignet ist, ein Kraftfahrzeug zu führen, und sie beantwortet die Fahrerlaubnisbehörde, unabhängig vom Grenzwert. Dieser Beitrag beschreibt beide Ebenen nach dem Gesetzestext, Stand 30. September 2026. Er ist eine Übersicht und kein Ersatz für Rechtsberatung, und er sagt nichts darüber, wie man einen Wert einhält. Wer Cannabis konsumiert hat, sollte nicht fahren, das gilt unabhängig von jedem Wert.
Der Grenzwert: § 24a Absatz 1a StVG
Das Sechste Gesetz zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes wurde am 16. August 2024 ausgefertigt, am 21. August im Bundesgesetzblatt verkündet und trat am Tag danach in Kraft; das Bundesverkehrsministerium bestätigt Verkündung und Inkrafttreten in seiner Meldung. Es fügt in § 24a des Straßenverkehrsgesetzes einen Absatz 1a ein. Er lautet: „Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig im Straßenverkehr ein Kraftfahrzeug führt, obwohl er 3,5 ng/ml oder mehr Tetrahydrocannabinol im Blutserum hat.“
Drei Dinge daran verdienen Aufmerksamkeit. Erstens gilt der Wert im Blutserum und nicht im Vollblut, er wird also aus einer Blutprobe bestimmt. Zweitens genügt Fahrlässigkeit; wer nicht wusste, dass sein Wert über der Grenze liegt, ist damit nicht aus dem Tatbestand. Drittens erfasst der Wortlaut Kraftfahrzeuge. Für Fahrräder nennt die Vorschrift keinen Grenzwert, die Deutsche Verkehrswacht hat auf ihrer Jahreshauptversammlung am 21. Juni 2025 gefordert, dafür eine eigene Regel zu schaffen. Damit ist nicht gesagt, dass es für Radfahrer keine Regeln gäbe; dieser Beitrag behandelt das Kraftfahrzeug.
Vorher lag der Wert bei 1 Nanogramm. Für die Anhebung stützte sich der Gesetzgeber auf eine Arbeitsgruppe, die im März 2024 den Wert von 3,5 Nanogramm vorschlug. Nach der Wiedergabe von LTO schrieb sie, bei Erreichen dieses Grenzwertes sei nach dem aktuellen Stand der Wissenschaft eine verkehrssicherheitsrelevante Wirkung beim Führen eines Kraftfahrzeuges nicht fernliegend, aber deutlich unterhalb der Schwelle, ab der ein allgemeines Unfallrisiko beginne. Man kann den Wert also als Untergrenze verstehen, ab der das Gesetz eingreift. Als Nachweis, dass darunter alles unbedenklich sei, taugt er nicht. Cannabis ist damit zugleich aus der Liste der Stoffe in der Anlage zu § 24a gestrichen worden, für die es bis dahin auf die „Wirkung“ ankam; für Cannabis gilt nun der Grenzwert.
Was ein Verstoß kostet
Die Rechtsfolgen stehen in § 24a Absatz 3 und im Bußgeldkatalog. Der Rahmen reicht bei Absatz 1a bis zu 3.000 Euro. Der Regelsatz nach Nummer 242 der Bußgeldkatalog-Verordnung beträgt:
- 500 Euro und ein Monat Fahrverbot beim ersten Verstoß,
- 1.000 Euro und drei Monate Fahrverbot, wenn im Fahreignungsregister schon eine Entscheidung nach § 24a StVG, § 316 oder § 315c Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a StGB eingetragen ist,
- 1.500 Euro und drei Monate Fahrverbot bei mehreren solchen Eintragungen.
Der ADAC nennt für den Regelfall zusätzlich zwei Punkte im Fahreignungsregister. Die Regelsätze sind Vorgaben für den Normalfall; ob und wie sie im Einzelfall angewandt werden, entscheidet die Behörde oder das Gericht.
Mischkonsum am Steuer
Für die Kombination gilt eine eigene Vorschrift. Nach § 24a Absatz 2a handelt ordnungswidrig, wer eine Handlung nach Absatz 1a begeht, also mit 3,5 Nanogramm oder mehr fährt, und dabei ein alkoholisches Getränk zu sich nimmt oder die Fahrt antritt, obwohl er unter der Wirkung eines alkoholischen Getränks steht. Das Bundesverkehrsministerium fasst das als absolutes Alkoholverbot für Cannabiskonsumenten am Steuer zusammen. Der Rahmen liegt bei bis zu 5.000 Euro; der Regelsatz nach Nummer 243a des Bußgeldkatalogs beträgt 1.000 Euro und einen Monat Fahrverbot, bei Wiederholung 1.500 Euro und drei Monate, bei mehreren früheren Entscheidungen 2.000 Euro und drei Monate.
Fahranfänger und unter 21 Jahren
Für Fahranfänger und für junge Fahrer gilt eine strengere Regel, und sie kennt keinen Zahlenwert. Nach § 24c handelt ordnungswidrig, wer in der Probezeit nach § 2a oder vor Vollendung des 21. Lebensjahres als Führer eines Kraftfahrzeugs im Straßenverkehr die Substanz Tetrahydrocannabinol zu sich nimmt oder die Fahrt antritt, obwohl er unter ihrer Wirkung steht. Der Regelsatz beträgt 250 Euro (Nummer 243b). Für die Fahrerlaubnis gilt eine Schonung: Zuwiderhandlungen, die ausschließlich gegen § 24c begangen wurden, sind bei der Frage, ob wiederholt Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr unter Cannabiseinfluss vorliegen, nach § 13a Satz 2 der Fahrerlaubnis-Verordnung nicht zu berücksichtigen.
Ärztlich verordnete Arzneimittel
Sowohl § 24a Absatz 4 als auch § 24c Absatz 3 nehmen den Fall aus, dass die Substanz aus der bestimmungsgemäßen Einnahme eines für einen konkreten Krankheitsfall verschriebenen Arzneimittels herrührt. Das betrifft ärztlich verordnetes Cannabis, das dieser Beitrag nicht behandelt. Auch dann bleibt die Pflicht, fahrtüchtig zu sein: Das Bundesgesundheitsministerium schreibt in seinen Fragen und Antworten, jeder Teilnehmende am Straßenverkehr müsse fahrtüchtig sein.
Wenn es mehr ist als eine Ordnungswidrigkeit
Der Grenzwert regelt eine Ordnungswidrigkeit. Das Strafrecht bleibt daneben bestehen. Die Bußgeldvorschriften selbst verweisen darauf: Die Steigerungsstufen bei Wiederholung knüpfen auch an Entscheidungen nach § 316 und § 315c des Strafgesetzbuchs an, also an Trunkenheit im Verkehr und die Gefährdung des Straßenverkehrs. Wer unter dem Einfluss berauschender Mittel ein Fahrzeug nicht mehr sicher führen kann oder andere gefährdet, kann sich also unabhängig vom Wert strafbar machen. Wann das der Fall ist, ist Sache der Gerichte, und wir treffen dazu keine Aussage.
Die zweite Ebene: die Fahrerlaubnis
Ein Bußgeld ist das eine, die Fahrerlaubnis das andere. Die Fahrerlaubnisbehörde prüft die Eignung nach der Fahrerlaubnis-Verordnung, und diese hat das Cannabisgesetz von 2024 in einem eigenen Artikel geändert. Nach dem neuen § 13a ordnet die Behörde an, dass ein ärztliches Gutachten beizubringen ist, wenn Tatsachen die Annahme von Cannabisabhängigkeit begründen. Ein medizinisch-psychologisches Gutachten ist beizubringen, wenn
- nach dem ärztlichen Gutachten zwar keine Abhängigkeit, aber Anzeichen für Cannabismissbrauch vorliegen oder sonst Tatsachen die Annahme von Missbrauch begründen,
- wiederholt Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr unter Cannabiseinfluss begangen wurden,
- die Fahrerlaubnis aus einem dieser Gründe entzogen war oder
- sonst zu klären ist, ob Missbrauch oder Abhängigkeit nicht mehr besteht.
Was „Missbrauch“ bedeutet, sagt Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung in der Fassung des Sechsten Gesetzes zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes: Das Führen von Fahrzeugen und ein Cannabiskonsum mit nicht fernliegender verkehrssicherheitsrelevanter Wirkung beim Führen eines Fahrzeugs können nicht hinreichend sicher getrennt werden. Bei Missbrauch fehlt die Eignung. Nach Beendigung des Missbrauchs ist sie wieder gegeben, wenn die Änderung des Konsumverhaltens gefestigt ist. Bei Abhängigkeit fehlt sie ebenfalls; nach einer Entwöhnungsbehandlung ist sie gegeben, wenn die Abhängigkeit nicht mehr besteht und in der Regel ein Jahr Abstinenz nachgewiesen ist.
Entscheidend ist der Bezug zum Fahren. Das Ministerium beschreibt in seinen Fragen und Antworten sinngemäß, die Fahrerlaubnis werde nur bei Abhängigkeit oder Missbrauch entzogen, und Missbrauch liege vor, wenn Fahren und Konsum nicht getrennt werden können. Ein Beispiel aus der Rechtsprechung: Das Verwaltungsgericht Ansbach hat am 20. Januar 2025 (AN 10 S 24.2731) nach einem Bericht von Burhoff online in einem Eilverfahren entschieden, dass früherer täglicher Konsum allein, ohne Hinweis auf Fahren unter Einfluss, den Eignungsmangel nach neuem Recht nicht trägt. Das ist eine Einzelentscheidung eines Verwaltungsgerichts, und wir haben den Beschlusstext nicht eingesehen. Eine Regel für andere Fälle lässt sich daraus nicht ableiten.
Was ein Grenzwert nicht sagt
Ein Grenzwert beschreibt die Schwelle für eine Sanktion. Er beschreibt keine Fahrsicherheit. Der ADAC nennt als Wirkungen von Cannabis auf das Fahren Einschränkungen von Konzentration und Aufmerksamkeit, eine Verlängerung der Entscheidungs- und Reaktionszeit, Folgen für das Sehvermögen und eine gestörte Bewegungskoordination; in seinem Beitrag vom November 2025 hält er fest, dass Personen unter dem Einfluss von Cannabis kein Kraftfahrzeug führen sollten. Nach der genannten Arbeitsgruppe ist schon bei 3,5 Nanogramm eine verkehrssicherheitsrelevante Wirkung nicht fernliegend. Aus dem Recht folgt deshalb nicht, was sicher ist. Es folgt nur, wann eine Sanktion einsetzt.
Was sich ändern könnte
An § 24a Absatz 1a hat sich nach den von uns abgerufenen Quellen bis zum 30. September 2026 nichts geändert; auch das Bundesgesundheitsministerium nennt auf seiner Seite (Stand 4. September 2026) weiterhin den Wert von 3,5 ng/ml im Blutserum. Neu ist eine Datenfrage. Der Bundestag hat am 9. Juli 2026 den Regierungsentwurf zur Änderung des Straßenverkehrsunfallstatistikgesetzes (Drucksache 21/6558, Beschlussempfehlung 21/6991) angenommen. Nach dem Entwurf soll bei Unfällen der Grad der Cannabiseinwirkung statistisch erfasst werden, um die Folgen der Teillegalisierung für die Verkehrssicherheit auswerten zu können. Nach einer Agenturmeldung vom 25. September 2026 hat auch der Bundesrat zugestimmt; ein Datum des Inkrafttretens nannte die Meldung nicht. Der Grenzwert selbst bleibt davon laut beck-aktuell unberührt, es geht um Forschungsdaten.
Politisch ist die Frage nicht abgeschlossen. Die Deutsche Verkehrswacht hat 2025 gefordert, für Radfahrer eine eigene Ordnungswidrigkeit zu schaffen und den Mischkonsum mit Alkohol schärfer zu ahnden. Ob und wann daraus ein Gesetzentwurf wird, wissen wir nicht. Dieser Beitrag wird geändert, sobald sich der Gesetzestext ändert.
Hinweis: Dieser Beitrag informiert über die Rechtslage und ruft weder zum Konsum noch zum Führen von Fahrzeugen unter Einfluss auf. Cannabis ist in Deutschland nur für Erwachsene und in bestimmten Grenzen erlaubt; was sonst gilt, lesen Sie im Überblick Was in Deutschland heute wirklich gilt. Kein Ersatz für Rechtsberatung. Stand: 30.09.2026. Die genannten Fundstellen stammen aus dem Bundesgesetzblatt und den verlinkten Quellen, abgerufen am 30.09.2026.
Quellen
- Bundesgesetzblatt 2024 I Nr. 266: Sechstes Gesetz zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes und weiterer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften (§ 24a, § 24c StVG, Fahrerlaubnis-Verordnung, Bußgeldkatalog-Verordnung), ausgegeben am 21.08.2024 (öffnet in neuem Tab)
- Bundesgesetzblatt 2024 I Nr. 109: Cannabisgesetz (CanG), Artikel 14 (Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung, § 13a FeV, Anlage 4), ausgegeben am 27.03.2024 (öffnet in neuem Tab)
- Bundesministerium für Verkehr: Gesetzlicher THC-Grenzwert im Straßenverkehr verkündet (öffnet in neuem Tab)
- LTO: Cannabis im Straßenverkehr: 3,5 Nanogramm maximal (Beitrag vom 28.03.2024, Empfehlung der Arbeitsgruppe) (öffnet in neuem Tab)
- ADAC: Neuer THC-Grenzwert: Das gilt für Cannabis und Auto fahren (Beitrag vom 26.11.2025) (öffnet in neuem Tab)
- ADAC: Cannabis und Autofahren: So lange wirkt THC (Seite mit Datum 29.09.2026, hier nur für die Beeinträchtigungen der Fahrsicherheit herangezogen) (öffnet in neuem Tab)
- Deutsche Verkehrswacht: Cannabis und Straßenverkehr (Positionsbeschluss vom 21.06.2025) (öffnet in neuem Tab)
- Bundesministerium für Gesundheit: Fragen und Antworten zum Cannabisgesetz (Seite mit Aktualisierungsdatum 04.09.2026) (öffnet in neuem Tab)
- Deutscher Bundestag: Drucksache 21/6558, Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Straßenverkehrsunfallstatistikgesetzes (18.06.2026) (öffnet in neuem Tab)
- Deutscher Bundestag: Abschließende Beratungen ohne Aussprache, Sitzungswoche 28/2026 (Beschluss am 09.07.2026) (öffnet in neuem Tab)
- beck-aktuell: Cannabis im Straßenverkehr: Neue Statistik soll THC-Unfälle erfassen (09.07.2026) (öffnet in neuem Tab)
- onvista (Agenturmeldung): Cannabis-Verkehrsunfälle kommen in Statistik (25.09.2026) (öffnet in neuem Tab)
- Burhoff online: Entziehung der Fahrerlaubnis nach neuem KCanG (VG Ansbach, 20.01.2025, AN 10 S 24.2731) (öffnet in neuem Tab)